76
in den Apotheken auf Grund des Beschlusses des Bundesraths vom 2. Juli 1891
hiermit Folgendes bestimmt
5. 1.
Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Droguen und Präparate, sowie
die solche Droguen oder Präparate enthaltenden Zubrreitungen dürfen nur auf schriftliche,
mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Recept) eines Arztes, Zahnarztes oder
Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der Thierheilkunde — als
Heilmittel an das Publikum abgegeben werden.
g. 2.
Die Bestimmungen in 8. 1 5m nicht Anwendung auf solche Zubereitungen,
welche nach den, auf Grund des F. 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesebbl.
1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als
Heilmittel seilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. §. 1 der Kaiserlichen Verord-
mung, (betersson den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890 — Reichs-
Gesebbl. .
§3
Eine wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Chloralhydrat enthalten,
von solchen, zu Einspritzungen unter die Haut beftimmten Arzneien, welche Mor
Cocaĩn oder deren Salze enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche mit D#m-
und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen.
F. 4.
Im Uebrigen ist die wiederholte Abgabe von Arzneien, welche Droguen oder
Präparate der im F. 1 bezeichneten Art enthalten, ohne jedesmal erneutes ärztliches oder
zahnärztliches Recept (F. 1) nicht gestattet, wenn
1. die Arzneien zum Aaersichen Gebrauch, zu Augenwässern, Einathmungen,
Einspriungen unter die Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen
und zugleich
2. der Gesammtgehalt der Arznei an einer im anliegenden Verzelchniß
(8. 1) ausgeführten Drogue oder einem dort genannten Präparate die
bei dem betreffenden Mittel vermerkte Gewichtsmenge übersteigt.
KS. 5.
Ist in den Fällen des F. 4 aus dem Rercepte die bestimmungsmäßige Einzelgabe
ersichtlich, so ist die wiederholte Abgabe ohne erneutes Recept auch dann zulässig, wenn
er Gehalt an den bezeichneten Droguen oder Präparaten für die Einzelgabe nicht
mehr als die Hälfte der in der Anlage (F. 1) vermerkten Gewichtsmengen beträgt.
Die Vorschrift im Absatz 1 findet nicht Anwendung auf Arzneien, welche Morphin,
dessen Salze oder andere Alkaloide des Opiums oder i solcher Alkaloide, Cocafn