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28. Regierungs-Bekauntmachung vom 29. Dezember 1891,
die Abänderung der Arzneitare betreffend.
Infolge der in den Einkaufepreisen mehrerer Droguen und Chemikalien ein-
geretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig gewordenen Aenderung in den
Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel hat eine Prüfung der auch für die hierländischen
Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen Arzneitare stattgefunden und es ist hiernach
eine neue Auflage derselben angefertigt worden.
FKür mehrere in neuester Zeit in Gebrauch gekommenc, nicht in das Arzneibuch
ausgenommene Arzneimittel sind Preise festgestellt und im Anhange für einige in dem
Mgneibuche nict dausgefährte gebräuchlichere galenische Mittel Borlchristen hinzugesügt.
d für die durch den Beschluß des Bundesrathes vom 2. Juli 1891
(Ges.-S. N E zur Verwendung für äußerliche Arzneien vorgeschriebenen sechseckigen
Gläser Preise ausgeworfen, sowie endlich einige Aenderungen im Texte der allgemeinen
Bestimmungen und der Arbeitspreise zur Oeseiligung von irrthümlichen Auffassungen und
Auslegungen der Sotustsrn ersorderlch geworden.
Unter Bezugnahme auf F. 21 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859 und
die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873, sowie unter Verweisung auf die er-
schienene Königlich Preußische Arzneitaxe wird dies andurch mit dem Tenn zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, dah die letztere mit dem 1. Januar 1892 in Kraft tritt.
Greiz, am 29. Dezember 1891.
Förüilich Reuß.Plauische Landesregierung.
- S
ort
Saupe.