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Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referendare
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder Ueberwach-
ung verträglich erscheint.
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Reserendare regelmäßig den Sitzungen
beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in freiem
Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen in
geeigueter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden. Auch sind die Referendare
in ausgedehntem Maße zur Wahrnehmung der Verrichtungen eines Gerichtsschreibers
heranzuziehen.
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht
seiner rhrei. unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist.
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereikungsdienstes
betrauten Person zu übergeben und von dleser zum Zeichen genommener Einsicht mit
einem Vermerke zu versehen.
Dritter Nitel.
Die zweite juristische Prüfung.
*ä25.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juriftischen Prüfung ist an die Landes-
justizrervaltnns dedjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt werden soll.
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht genügt
habe a vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (§ 24) beizusügen.
6g #26.
Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit oder von
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereltungsdienst entzogen war, ist
auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, so-
weit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen nicht überfteigt.
Dasselbe gill, wenn der Referendar in Folge von Beurlaubung oder aus anderen
Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Fae auf die Dauer von nicht mehr
als vier Wochen entzogen war.
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Absatz! und 2 wird ein Anspruch
auf Aurechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet.
527.
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (§ 22) Wi,
daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftmößie Wise hat und daß er
zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, erfolgt Salens der
Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch Ertheilung des Auftrags