Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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*+ 32. 
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des Sach. 
und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten. 
*l 33. 
d#% Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstaltet werden. 
m Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den Vor- 
ständen der Gerichte zur Prüfung *“s7 , mitzutheilen. 
Dem Ermessen der uhpetrren bleibt vorbehalten, an Stelle der Relalion 
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßverhandlungen 
unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§ 31 Absatz 2) zur Aufgabe 
zu slellen. 
* 35. 
Die Beantworlung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche Hilfs- 
mittel bei den Klaufurarbeiten zu gestatlen sind, bestimmt die Prüfungskommission. 
* 3 
Die Beurtheilung. keer schristlichen kurin lient denjenigen Mitgliedern der 
Prüfungskommission ob, welchen der Referendar die mündliche Prufung ablegen soll. 
Die Beurtheilung der W Arbeilen Feeee iE Mugueder (einschließlich des Vor- 
sitzenden) soll genügen, wenn die Beurtheilungen derselben im Wesentlichen übereinftimmend 
ausgefallen sind. Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig 
mißlungen erachtet, so kann der Referendar auf Bericht der Prüfungskommission von der 
Landesjustizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden. 
65 37. 
Die mündliche Prüfung erfolgt vor fünf Mitgliedern der Prüfungskommission 
einschsiehic des Vorsitzenden derselben. 
t der Prüfung ist ein freier V.wtrag aus Akten zu verbinden, welche dem 
Ke drei Tage vor dem Prüfungskermin zugeslellt werden. 
Die Prüfung ist öffentlich. 
u einem Prüsungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Referendare 
vorgeladen werben. 
6 38. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Referendar, ohne 
daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu lassen, wenn 
der Referendar ohne sein Verschulden durch außerordentliche Umstände an rechtzeitiger 
Einreichung der rechtswifsenschaftlichen Arbeit oder der Relarion oder am Erscheinen in 
einem Fefungtermin verhindert worden ist. 
Es ist jedoch solchenfalls die etwa verspätet eingereichte rechlswissenschaftliche Arbeit 
oder die ranpäle eingereichte Relation nicht nachträglich anzunehmen, vielmehr ist au
	        
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