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Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen des Vorsitzenden alsbald oder nach
Ablauf einer Frist, welche bis zu sechs Monate erstreckt werden kann, eine bezügliche neue
Aufgabe zur ldlrsstichen Beantwortung zu ertheilen.
dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissenschaftlichen
Arbeit ehet der Relalion oder hat er einen Prüfungstermin ohne triftige Abhaltungsgrũnde
versäumt, so bedarf es, wenn er sich von Neuem der Prüfung unterziehen will, einer
nochmaligen Zulassung zu letzterer.
Bei wiederholter unentschuldigter Säumniß in Einreichung der wisseuschaftlichen
Arbeit oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten Ausbleiben in einem
Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden.
5 39.
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob die-
selbe „ausreichend“, „gut" oder „mit Auzzeichnung“ bestanden sei, wird durch Stimmen-
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung
entschieden.
Von dem Aussall der Prüfung *— der Vorsitzende der Prüfungskommission die
Land esjustizverwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kennkniß zu setzen
st die Prüfung nicht bestanden, so wird der Reserendar von der Landeßjusuiwer-
waltung auf eine nach Gehör der Prüfungskommission zu bestimmende Zeit in den Vor-
bereitungedienst zurückgewiesen.
5+5
Es ist eine einmalige Wiederbolung u zweiten Prũfuug gestattet, deren Erfelg-
losigkeit Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt.
*5 ä42.
Für den Fall der zu wiederholenden Präsung kann beschlossen werden, daß eine
zweile rechlswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu ferdern
seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungskommission, vor
welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder beide den Anforder-
ungen genügen.
*l 3.
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünfundvierzig Mark erhoben.