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Die Aussihtebeärde übtr städtische Gemeindeverwaltung teift- sauch die Ent-
scheidungen, deren in F. Za al. 2 und beziehungsweise in F. 3b al. 2 gedacht ist, sofern
solche auf Anrufen drr Gemeinde-Krankenversicherung einer Stadtgemeinde 5 erfolgen haben.
8. U.
In denjenigen Fällen, in welchen nach Maßgabe der Abschultie C bis G des
Krankenversicherungsgesehes in Bezug auf Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau= und Innungs-
Krankenkassen und in Bezug auf die gemeinjamen Bestimmungen für die Gemeinde-
Krankenversicherung und die Ortskrankenkassen, sowie in Gemäßheit der §F. 85. 86 des
Reichsgesetzes die „h öhere Verwaltkungsbehörde“ thätig zu sein hat, stehen die Be-
sugnisse und Obliegenheiten dieser höheren Verwaltungsbehörde der Aufsichtsbehörde über
städtische Gemeindeverwaltung zu, soweit es sich um eine Orts., Vetriebs- (Fabrik.), Bau-
oder Innungskrankenkasse handelt, die sich nur über einen slädtischen Bezirk erstreckt, dem
Landrathsamt aber, soweit es sich um eine solche Kasse in einem nur ländlichen Bezirk
handelt, lehterem mit Ausnahme der in F. 44 gedachten Oberaussicht (cl. F. 8 al. 5).
Auch in Ausehung der einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen
Domanialbesitzungen hat das Fürstliche Candralhsamt die der höheren Verwaltungsbehörde
übertragenen Besugnisse und Obliegenheiten wahrzunehmen.
Für die Entscheidungen, welche nach F. 52# al. 5 durch die höhere Verwaltungs-
behörde auf Veschwerden gegen Verfügungen des Fürstlichen Landrathsamts als Aussichts-
behörde zu erasen sind, ist Fürstliche Landesregierung zuständig.
ür die Entscheidungen bei Streitigkeiten der in F. 57b gedachten Art ist die
Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung dann zuständig, wenn die Streittheile
ausnahmslos der Aussicht eines Stadtgemeindevorstandes, das Fürstliche Landrathsamt aber
dann, wenn die Streiitheile sämmtlich der Aussicht dieser Behörde unterslellt sind.
Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde übt die Aussichtsbehörde über
städtische Gemeindeverwaltung in Gemeinschaft mit dem Landrathsamt, wenn es sich um
Errichtung gemeinsamer Ortskrankenkassen für eine Mehrheit von Gemeinden und um die
Genehmigung des betreffenden Statuls briichungeweise um ##siosung dieser Vereinigung
oder Ausscheiden einer Gemeinde aus derselben (cf §. 43 fl des Reichogesetzes) handelt
und dabei städtische und ländliche Gemeinken. in (#i 92 und wenn Entscheidungen
bei Streiligkeiten der in F. 57b gedachten Art zu treffen sind und die Streittheile ver-
schiedenen Aufsichtsbehörden unterstehen.
8. 7.
Die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung faßt ihre Veschlüsse,
sofern solche nicht lediglich sormaler Natur sind, und erläßt ibre Entscheidungen in kolle-
gialer Zusammensetzung.
Ein Verwalkungsstreitverfahren findel gegenüber den Seiten der höheren Ver-
waltungsbehörden erlassenen Verfügungen und Enmischeidungen allenthalben nicht statt,
sondern lediglich der Rekurs an Fürstliche Landesregierung.