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§. 8.
Sind Entscheidungen oder Verfügungen, welche die „höhere Verwaltungs.
behördes erläßt, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften nach 9§. 20
und 21 der Reichsgewerbeordnung anzufechten, so finden auf das Verfahren die unter
Ziffer 1 und 2 in Art. II der Landesherrlichen Verordnung vom 27. November 1869
gegebenen Vorschristen neben denjenigen der §§. 20 und 21 der Reichsgewerbeordnung
sinngemäße Anwendung.
5. 9.
Die Beitreibung rückständiger Beiträge für die Gemeindekrankenversicherung, die
Orts-, Betriebs= (Jabrik.), Bau- und Innungs-Krankenkassen (F. 55 vergl mit §#§. 65,
71 und 72 des Reichsgesetzes) erfolgt in dem durch das Vandesgesetz vom 2. Juli 1879
festgesetzten Verfahren für die städtischen Bezirke durch die Gemeindevorstände, für die
ländlichen durch das Landrathsamt beziehentlich auf Antrag der Gemeinde= resp. Kassen-
vorstände.
Greiz, den 23. Dezember 1892.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf.
i. V.
Saupe.
33. Patent vom 28. Dezember 1892,
die im Jahre 1893 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zustimmung des Land-
tages im Jahre 1893 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemähheit
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grund-
steuer mit 3 8/10 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden, während
die Erhebung weiterer ½/10 Pfennige von jeder Steuereinheit vorbehalten bleibt.
Indem dieses zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer
zur allgemeinen Keuntniß gebracht wird, werden für die an den drei ersten Terminen
mit 1 Piennig, am vierten mit 3/10 Peennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende
Grundsteuer folgende Termine festgesetzt:
der 15. Februar,
der 15. Mai,
der 15. Juli und
der 15. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsteuertermines Veträge
unter ½ Pennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig
gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuer-Einnehmer wegen
Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katasterbureau erfolgen wird.