Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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§. 8. 
Sind Entscheidungen oder Verfügungen, welche die „höhere Verwaltungs. 
behördes erläßt, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften nach 9§. 20 
und 21 der Reichsgewerbeordnung anzufechten, so finden auf das Verfahren die unter 
Ziffer 1 und 2 in Art. II der Landesherrlichen Verordnung vom 27. November 1869 
gegebenen Vorschristen neben denjenigen der §§. 20 und 21 der Reichsgewerbeordnung 
sinngemäße Anwendung. 
5. 9. 
Die Beitreibung rückständiger Beiträge für die Gemeindekrankenversicherung, die 
Orts-, Betriebs= (Jabrik.), Bau- und Innungs-Krankenkassen (F. 55 vergl mit §#§. 65, 
71 und 72 des Reichsgesetzes) erfolgt in dem durch das Vandesgesetz vom 2. Juli 1879 
festgesetzten Verfahren für die städtischen Bezirke durch die Gemeindevorstände, für die 
ländlichen durch das Landrathsamt beziehentlich auf Antrag der Gemeinde= resp. Kassen- 
vorstände. 
Greiz, den 23. Dezember 1892. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf. 
i. V. 
Saupe. 
33. Patent vom 28. Dezember 1892, 
die im Jahre 1893 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zustimmung des Land- 
tages im Jahre 1893 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemähheit 
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grund- 
steuer mit 3 8/10 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden, während 
die Erhebung weiterer ½/10 Pfennige von jeder Steuereinheit vorbehalten bleibt. 
Indem dieses zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer 
zur allgemeinen Keuntniß gebracht wird, werden für die an den drei ersten Terminen 
mit 1 Piennig, am vierten mit 3/10 Peennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende 
Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 15. Februar, 
der 15. Mai, 
der 15. Juli und 
der 15. September. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsteuertermines Veträge 
unter ½ Pennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen Pfennig 
gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuer-Einnehmer wegen 
Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katasterbureau erfolgen wird.
	        
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