Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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des Landes gefördert und zur Erledigung gebracht hat, versichern denselben 
Unserer Huld und Gnade und haben zur Veurkundung des Vorslehenden den 
gegenwärtigen 
Landtagsabschied 
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchst- 
eigenhändig vollzogen. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 20. Januar 1892. 
(I. 8.) OGez) Heinrich XXII. 
(gez.) Dr. Mortag. 
  
3. Gesetz vom 30. Januar 1892, 
betr. Abänderung der Bestimmungen über die in erster Instanz für die 
staatliche Beaufsichtigung der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten auf 
dem platten Lande zuständige Behörde. 
Wir Heinrich der Zwei und JZwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Ler- von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c. 
verordnen unter Zustimmung des Landtages das Folgende: 
Einziger Paragraph. 
Die nächste Aussicht über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten auf dem 
platten Lande einschließlich der öffentlichen Armenpflege wird dem Fürstlichen Landraths- 
amte übertragen. 
Auf das Fürstliche Landrathsamt gehen demgemäß alle Befugnisse und Obliegen- 
heiten über, welche durch die Gemeindeordnung für das Fürstenihum, beziehungsweise 
durch §. 9 3. 1 des Gesetzes vom 25. Januar 1871, die Bildung eines Landesaus- 
schusses betreffend, dem Landesausschuß als Aussichtsbehörde über die Gemein deangelegen- 
heiten des plalten Landes zugewiesen waren (vergl. insbesondere Art. 7, 35, 66, 77, 
83, 93, 114, 153, 154, 155, 156 der Gemeindeordnung vom 25. Januar 13871 
bezw des Gesebzes, betreffend Abäuderungen der Gemeindeorduung vom 6. Mai 1832), 
serner die Zuständigkeiten des Landesausschusses nach 88. 5 und 12 des Gesetzes vom
	        
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