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des Landes gefördert und zur Erledigung gebracht hat, versichern denselben
Unserer Huld und Gnade und haben zur Veurkundung des Vorslehenden den
gegenwärtigen
Landtagsabschied
ausfertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchst-
eigenhändig vollzogen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 20. Januar 1892.
(I. 8.) OGez) Heinrich XXII.
(gez.) Dr. Mortag.
3. Gesetz vom 30. Januar 1892,
betr. Abänderung der Bestimmungen über die in erster Instanz für die
staatliche Beaufsichtigung der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten auf
dem platten Lande zuständige Behörde.
Wir Heinrich der Zwei und JZwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Ler- von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung des Landtages das Folgende:
Einziger Paragraph.
Die nächste Aussicht über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten auf dem
platten Lande einschließlich der öffentlichen Armenpflege wird dem Fürstlichen Landraths-
amte übertragen.
Auf das Fürstliche Landrathsamt gehen demgemäß alle Befugnisse und Obliegen-
heiten über, welche durch die Gemeindeordnung für das Fürstenihum, beziehungsweise
durch §. 9 3. 1 des Gesetzes vom 25. Januar 1871, die Bildung eines Landesaus-
schusses betreffend, dem Landesausschuß als Aussichtsbehörde über die Gemein deangelegen-
heiten des plalten Landes zugewiesen waren (vergl. insbesondere Art. 7, 35, 66, 77,
83, 93, 114, 153, 154, 155, 156 der Gemeindeordnung vom 25. Januar 13871
bezw des Gesebzes, betreffend Abäuderungen der Gemeindeorduung vom 6. Mai 1832),
serner die Zuständigkeiten des Landesausschusses nach 88. 5 und 12 des Gesetzes vom