von mehr als 5100 M. bis mit 5400 M. 17 M. 40 Pffg.
n 7. ½% 1400 " „ „ 5700 % 18 „ 60 "„
5 » « 3700 ««« 6000 * 19 „ 80 "„
a 7. 7“ 6000 7 " 1½ 6300 % 21 w "„
½ “ « 6300 ««« 6600 ½ 22 ½ 20 „
½ 7. « 6600 ««« 6900 ½ 23 % 40 i*s
» « « 6900 " „". „ 7200 % 24 5 60 „
„ „ „ 7200 „ „ 7500 „ 25 „ 80 „
„ » » 7500 « « « 7800 n 27 – i
„ „ „ 7800 „ „ 8100 „ 28 „ 20 „
„ „ 8100,„„ 8400 „ 29„ 40
„ „ „ 8400 „ „ „ 8700 „ 30 „ 60 „
„ „ „ 8700 „ „ „ 9000 „ 31 „ 80 „
„ „ „ 9000 „ "750 „ 34 „ 80 „
„ „ „ 9750 „ „ „ 10500 „ 37 „„ 80 „
„ „ „ 10500 „ „ „ 11250 „ 40 „ 50 „
„ 11250 „ „ „12000 „ 44 „
und so fort um je 1000 M. steigend, im Steuersatz um je 5 nehr.
Die Einkommensteuer wird in soviel durch Patent alljährlich zu bestimmen-
den Terminen erhoben, als zur Aufbringung des vom Landtag bewilligten Jahres-
bedarfs erforderlich ist.
86.
Hebung.
Ehefrauen, Haussöhne und Haustöchter sind, wenn sie einen selbständigen
Erwerb z. B. als Fabrikarbeiter, Dienstboten, Schneiderinnen ꝛc. haben, mit diesem
besonders zu veranlagen.
aben die genaunten Familienangehörigen einen selbständigen Erwerb nicht.
erhöhen sie aber das Einkonnnen des Familienhauptes durch Erwerbsthätigkeit, so ist
lehtere bei der Berechnung des Einkommens des Familienhauptes mit zu berück-
sichtigen.
Ehefrauen sind wegen derjenigen Vermögensnutzungen, über welche ihnen
die freie Verfügung zusteht, besonders zu besteuern, ebenso die in väterlicher Gewalt
stehenden Kinder wegen der Nutzungen des dem väterlichen Nießbrauch nicht unter-
liegenden Vermögens.
87.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 1878, betreffend die Be-
steuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, bleiben in Kraft.