Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

Das aus einem solchen Gewerbebetrieb fließende Einkommen hat, wenn der 
betreffende Gewerbetreibende im Fürstenthum einen Wohnsitz hat, oder dauernd sich 
aufbänt, bei Veranlagung der Einkommenstener nicht außer Ansatz zu bleiben. 
f. § 1 des cit. Gesetzes.) 
838. 
Zu veranlagendes Einkommen. 
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt lediglich nach Maßgabe des 
Gesammteinkommens, welches dem Steuerpflichtigen zufließt: 
a. an Besoldungen, Jahresgehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Hof- 
und Staatskassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich auch aus 
den Kassen der Gemeinden und Stiftungen, Vereine, Anstalten 2c., an 
Gehalten rc. aus Privatkassen, 
aus Kapitaluermögen, 
aus Handel und Gewerbe einschließlich des Feldgewerbes und Bergbaues, 
aus dem Ertrag irgend einer gewinnbringenden Beschäftigung, aus Rechten 
auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art, Verpacht- 
ungen von Mobilien und Immobilien, die nicht der Grund- 
steuer unterliegen, soweit diese Einkünfte nicht schon unter a# bis c be- 
griffen sind. 
Das Einkommen aus hierländischem Grundbesitz, jerner das Einkommen aus 
einem Gewerbe, welches außerhalb des Fürstenthums betrieben wird, ingleichen Ge- 
haltc, Pensionen und Wartegelder, welche Militärpersonen oder Civilbeamte aus der 
se i gu anderen deutschen Bundesstaates beziehen, bleiben bei der Berechnung 
außer Ansatz. 
ant- ene Einnahmen sind nach dem Stand ihres Jahresbetrags zur Zeit 
der Veranlagung zu berechnen. Ihrem Betrag nach unbestinunte oder schwankende 
Einkünfte dagegen sind nach dem Durchschnitt der der Veranlagung unmittelbar 
vorangegangenen 3 Jahre zu schätzen oder, wenn solche noch nicht so lange bestehen, 
nach dem Durchschnitt des beziglihen kürzeren Zeitraumes oder nach muthmaß- 
lichem Anschlag in Ansatz zu bringen. 
Von dem Einkommen in Abzug zu bringen sind die von den Steuer- 
pflichtigen gesetzmäßig zu entrichtenden Beiträge für Kranken-, Unfall-, Alters= und 
Invaliditätsversicherung und an Wittwen-, Waisen= und Pensionskassen. 
-Einkommen von Besoldungen. 
89. 
Bei Berechnung des Einkommens aus Besochungen Wartegeldern und Pen- 
sionen sind zu dem in baar bezogenen Betrag etwaige Naturalbezüge und andere 
mit dem Amt oder der Stellung verbundene Pinicheten hinzuzurechnen, wobei
	        
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