Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

e. Zinsen, welche in unverzinslichen Zielforderungen, Anlehnsloosen und 
anderen unverzinslichen Kapitalforderungen, bei welchen ein höheres als 
das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, inbegriffen sind. 
Gehen Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt ein oder unterliegen 
sie, wie bei Dividenden aus Aktienunternehmungen jährlichen Schwankungen, so ist 
der für das vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansatz zu bringen. 
Nicht gestattet ist. Zinsen von etwaigen Passivkapitalien (Schulden) von den 
Zinsen der Aktiv-Kapitalien in Abzug zu bringen. Forderungen und Schulden, 
welche im kaufmännischen Verkehr und überhaupt im Verkehr unter Gewerbe= 
treibenden bestehen, werden bei Feststellung des in § 13 behandelten Einkommens 
berücksichtigt. 
c. Einkommen aus Handel und Gewerbe. 
8 13. 
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues be- 
steht in dem ermittelten Geschäftgewinn. 
Der Reingewinn aus dem Haudel und Gewerbebetrieb ist nach den Grund- 
sätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsge- 
sehbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmannes 
entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals 
und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer an- 
gemessenen Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen. 
Im Uebrigen gilt für die Berechnung und Schätung des Einkommens aus 
Handel und Gewerbe JFolgendes: 
Die Zinsen des im Handels= und Gewerbebetrieb angelegten eigenen 
Kapitals des Stenerpflichtigen sind als Theile des Geschäftogewinnes zu 
betrachten. 
Der von einer nicht nach § 2 sub 5 steuerpflichtigen Enverbogesellschaft 
erzielte Geschäftogewinn ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe 
ihres Antheils anzurechnen. 
Der Gewinn aus den zu Speculationszwecken abgeschlossenen Geschäften 
und aus der Betheiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen 
Steuerpflichtigen, welche nicht zu den Handel- und Gewerbetreibenden 
gehören, nach den für das Einkommen ans Handel und Gewerbe maß- 
gebenden Grundsätzen zu berechnen. 
* 
8 14. 
Feldgewerbe. 
i der Berechnung des Einkommens der Besitzer oder Nußnie#ßer von in- 
W iegenden Grundstücken, die sie selbst bearbeiten oder bewirthschaften, aus
	        
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