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dieser ihrer Thätigkeit soll angenommen werden, als ob sie die auf diese Grund-
stücke verwendete Thätigkeit um Lohn verrichten. Dieser fingirte Lohn ist nach
den ortsüblichen Preisen zu veranschlagen und das Einkommen hiernach zu berechnen.
Wenn ein solcher Grundbesitzer bei der Bearbeitung nicht selbst Hand an-
legt, sondern seine Grundstücke durch Lohnarbeiter oder besondere Verwalter bewirth-
schaften läßt, jedoch wenigstens die allgemeine Oberaufsicht über die Bewirthschaftung
führt, so ist solche mit dem Betrage zu berechnen, zu welchem diese Aufsichtsführung,
wenn sie der Bewirthschaftung fremder Grundstücke gewidmet würde, veranschlagt
werden r*i-
Die auf den Grundbesitz verwendete Thätigkeit ist in dem Falle, wenn der
Grund und Boden, welcher bewirthschaftet wird, nicht 25 ar hält, gar nicht, aber
in keinem Fall auf eine niedrigere Summe als 25 Mark zu veranschlagen.
8 15.
Pachtungen.
Bei Berechnung des Einkommens der Pachter und Pachtungen inländischer
Güter - Grundstücke ist Folgendes zu beobachten:
Bei Berechnung des Einkommens von Grund und Boden sind nicht blos
die einzelnen Grundstücke, sondern die Gesammtheit der vom Orte aus
bewirthschafteten inländischen Grundstücke und der Ertrag, welchen die-
selben in ihrer Verbindung mit einander gewähren, in das Ange zu fassen.
Wohnungen und andere dem Pachter gewährte Leistungen und
Vortheile sind nach den ortsüblichen Miethpreisen und Werthen zu ver-
anschlagen.
Daneben wird das Einkommen des Pachters aus seiner eigenen Thärig-
keit nach den Bestimmungen des § 14 festgestellt.
Von der Summe dieses Einkommens ist alles dasjenige in Abzug zu
bringen, was der Pachter dem Verpachter oder für diesen vertragsmäßig
zu leisten verbunden ist.
Der verbleibende Rest ist als Einkommen des Pachters von diesem zu ver-
steuern. Dafern der Pachter neben dem landwirthschaftlichen Hauptgewerbe noch
landwirthschaftliches Nebengewerbe oder weitere Geschäfte treibt oder ein größeres
Kapital in seiner Wirthschaft angelegt hat, als zum nachhaltigen ordnungomäßigen
Betriebe derselben erforderlich ist, so ist derselbe wegen der Erträge solcher Geschäfte
und solcher Kapitale besonders zur Steuer zu ziehen.
d. Einkommen aus einer gewinnbringenden Beschäftigung
und aus periodischen Hebungen.
W .
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung, sowic aus Rechten
auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art umfaßt insbesondere
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