Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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dieser ihrer Thätigkeit soll angenommen werden, als ob sie die auf diese Grund- 
stücke verwendete Thätigkeit um Lohn verrichten. Dieser fingirte Lohn ist nach 
den ortsüblichen Preisen zu veranschlagen und das Einkommen hiernach zu berechnen. 
Wenn ein solcher Grundbesitzer bei der Bearbeitung nicht selbst Hand an- 
legt, sondern seine Grundstücke durch Lohnarbeiter oder besondere Verwalter bewirth- 
schaften läßt, jedoch wenigstens die allgemeine Oberaufsicht über die Bewirthschaftung 
führt, so ist solche mit dem Betrage zu berechnen, zu welchem diese Aufsichtsführung, 
wenn sie der Bewirthschaftung fremder Grundstücke gewidmet würde, veranschlagt 
werden r*i- 
Die auf den Grundbesitz verwendete Thätigkeit ist in dem Falle, wenn der 
Grund und Boden, welcher bewirthschaftet wird, nicht 25 ar hält, gar nicht, aber 
in keinem Fall auf eine niedrigere Summe als 25 Mark zu veranschlagen. 
8 15. 
Pachtungen. 
Bei Berechnung des Einkommens der Pachter und Pachtungen inländischer 
Güter - Grundstücke ist Folgendes zu beobachten: 
Bei Berechnung des Einkommens von Grund und Boden sind nicht blos 
die einzelnen Grundstücke, sondern die Gesammtheit der vom Orte aus 
bewirthschafteten inländischen Grundstücke und der Ertrag, welchen die- 
selben in ihrer Verbindung mit einander gewähren, in das Ange zu fassen. 
Wohnungen und andere dem Pachter gewährte Leistungen und 
Vortheile sind nach den ortsüblichen Miethpreisen und Werthen zu ver- 
anschlagen. 
Daneben wird das Einkommen des Pachters aus seiner eigenen Thärig- 
keit nach den Bestimmungen des § 14 festgestellt. 
Von der Summe dieses Einkommens ist alles dasjenige in Abzug zu 
bringen, was der Pachter dem Verpachter oder für diesen vertragsmäßig 
zu leisten verbunden ist. 
Der verbleibende Rest ist als Einkommen des Pachters von diesem zu ver- 
steuern. Dafern der Pachter neben dem landwirthschaftlichen Hauptgewerbe noch 
landwirthschaftliches Nebengewerbe oder weitere Geschäfte treibt oder ein größeres 
Kapital in seiner Wirthschaft angelegt hat, als zum nachhaltigen ordnungomäßigen 
Betriebe derselben erforderlich ist, so ist derselbe wegen der Erträge solcher Geschäfte 
und solcher Kapitale besonders zur Steuer zu ziehen. 
d. Einkommen aus einer gewinnbringenden Beschäftigung 
und aus periodischen Hebungen. 
W . 
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung, sowic aus Rechten 
auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art umfaßt insbesondere 
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