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den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbsgehilfen, den Gewinn aus
schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender
Thätigkeit, sowie fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines be-
weglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlich solche Bezüge,
welche an die Person des Empfangsberechtigten geknüpft sind, z. B. Auszüge aus
Landgütern und bedungenes Wohnungerecht.
abei sind gewährte Naturalien, Kost und Wohnung nach den ortsüblichen
Preisen in Rechnung zu ziehen.
Außer Ansaßz bleiben:
u. die Wohnung des Gesindes im Hauswesen des Dienstherrn,
b. die Livree oder was für dieselbe gewährt wird.
Die Kost eines männlichen Dienstboten oder eines vom Dienstherrn be-
schäftigten Handwerksgesellen ist auf 100 —300 M. die eines weiblichen Dienst-
boten auf 75—200 M. zu veranschlagen. Für die Privatbediensteten anderer
Ordnung 3. B. Hauslehrer, Handlungögehillfen. Gehilfen eines Künstlers u. A. ist
der Maßstab in den Preisen der Lebensbedürfnisse zu finden.
817.
Einkommen der Aktiengesellschaften 2c.
Als stenerpflichtiges Einkommen der in #§ 2 sub 5 bezeichneten Steuer-
pflichtigen gelten die Ueberschüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden (gleich-
vbiel unter welcher Benennung) an die Mitglieder vertheilt oder zur Bildung von
Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden.
Dabei ist, wenn die Gesellschaft im Fürstenthum ihren Siß hat, die Be-
steuerung etwaiger in anderen Staaten befindlicher Kommanditen zu berücksichtigen,
wenn sie aber im Fürstenthum nur Zweigniederlassungen oder Agenturen unter-
ält, blos ein verhältuißmäßiger Antheil der Ueberschüsse zur hierländischen Steuer
heranzuziehen.
Auf Eisenbahnen leiden diese Bestimmungen —— Auwendung, soweit
nicht die Besteucrung durch Staatsverträge geregelt i#
Liegende Erbschaften und andere mit dem Mea des Vermögenserwerbs aus-
gestattete Vermögensmassen (3. B. das Vermögen von Abwesenden) sind hinsichtlich
ihrer gesammten reinen Erträgnisse steuerpflichtig.
818.
Ist das Einkommen einer Person, welche innerhalb des Fürstenthums eine
eigene Haushaltung bat. geringer als die Summe, welche sie zur Bestreitung des
Unterhaltes für sich und die von ihr unterhaltenen Personen oder zu freiwillig an
Andere gewährten Unterstützungen aufwendet, so ist diese Summe als zu verstenern-