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des Einkommen anzunehmen, soweit nicht nachweislich nach diesem Gesetz steuer-
freic Einkünfte bezogen werden oder besondere wirthschaftliche Verhältnisse vorliegen,
wie außergewöhnliche Belastung durch Untethalt und Erziehung der Kinder, an-
dauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.
Veranlagung der Einkommenftener.
W 19.
Die Oberleitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts gebührt der Landes-
regierung. Gewinnt sie die Ueberzeugung, daß die Steuerveranlagung in einem
Einschäbnngebezite ungleichmäßig mit der in anderen Bezirken ausgeführt worden
sei, so ist sie befugt, das ganze Verfahren zu kassiren und sofort eine neue Ver-
anlagung im gesetzlichen Wege anzuordnen.
8 20.
Ort der Veranlagung.
Die Veranlagung und Entrichtung der Einkommensteuer erfolgt in der
Regel für den Ort, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsit oder in Ermangelung
eines solchen seinen Aufenthalt hat.
Betreibt ein Steuerpflichtiger ein Gewerbe an einem anderen Ort als seinem
Wohnort, so ist die Abschäßung des hieraus herrührenden Einkommens an dem Ort
des Gewerbebetriebs vorzunehmen und in die Steuerliste einzutragen. Die Ein-
schätzungskommission des Bezirks, in welchem die Einschätzung erfolgt ist. hat das
Resultat derselben an die Einschätzungskommission des Wohnorts auf Verlangen
mitzutheilen.
Stenerpflichtige, welche im Fürstenthum weder am Wohnsit noch am Auf-
enthaltsort zur Einkommensteuer gezogen werden, verstenern ihr Einkommen aus
einem im Fürstenthum betriebenen Handel oder Gewerbe an dem Ort, wo der
Handel oder das Gewerbe betrieben werden, ihr Einkommen an Gehalt, Pension,
Wartegeld aber am Sit der Kasse, von welcher diese Bezüge ausgezahlt werden.
Staatsangehörige, welche außerhalb des Fürstenthums wohnen und Ein-
kommen der vorgedachten Art aus dem Fürstenthum nicht beziehen, sind an dem
Ort ihres letzten Aufenthalts im Fürstenthum, beziehungsweise an dem Ort, wo
zuletzt die Steuer erhoben worden ist, steuerpflichtig.
ach § 2 sub 4, 5 und 6 und nach & 3 sub b., Steuerpflichtigen
sind da zu veranlagen, wo sie ihren Sitz haben.
Ist nach vorstehenden Bestimmungen für einen Steuerpflichtigen die Steuerstelle
mehrfach oder zweifelhaft, so bestimmt Fürstliche Landesregierung die eintretende
Steuerstelle.