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Einschätzung.
8 21.
Die Unterlage für das Einschätzungsverfahren bilden die Hauslisten d.
h. die Verzeichnisse der steuerpflichtigen physischen Personen und der ju-
ristischen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, gewerblichen
Unternehmungen, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihren Sitz haben.
iese Verzeichnisse sind von den Gemeindevorständen beziehungsweise
Vorständen der nicht einem Gemeindebezirk angehörigen Fürstlichen Kam-
mer= oder Rittergüter aufzustellen.
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist ver-
pflichtet, der mit der Aufnahme der Hausliste betrauten Behörde die auf
dem Grundstücke wohnenden Personen mit Namen, Personenstand, Be-
rufs= oder Enverbsart anzugeben.
Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern
die erforderliche Anskunft über die zu ihrem Hausstand gehörigen Per-
sonen cinschließlich der Unter= und Schlafsstellenmiether zu ertheilen.
. Dienstherren und Arbeitgeber, bei Aktiengesellschaften. Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften die jeweiligen Vorstände, sind verpflichtet, den
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf Erfordern genau und ge-
wissenhaft über die jeweiligen Lohn= und Dienstbezüge der von ihnen
gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen binnen bestimmter Frist
Auokunft zu geben.
Der nach b. bis d. zur Auskunftsertheilung Verpflichtete haftet nicht blos
für die Steuerbeträge, welche in Folge unrichtiger oder unvollständiger
Augaben dem Staat entgehen, sondern soll bei vorliegender Nachlässigkeit
oder böser Absicht überdies mit einer Geldstrafe bis zu 50 Mark belegt
werden.
Die Strafverfolgung gebührt der zuständigen Staatsanwaltschaft,
sofern nicht der Schuldige binnen einer vom Fürstlichen Landrathsamt
zu bestimmenden Frist die Zahlung der verkürzten Steuer, des vom Fürst-
lichen Landrathsamt festgesebten Strafbetrags und der durch das Ver-
fahren gegen ihn entstandenen Kosten freiwillig leistet.
Die alljährlich aufgestellten Hauslisten sind dem Vorsitzenden der zu-
ständigen Einschätzungskommission bio zum 15. Oktober jeden Jahres zu
übersenden.
6§#22.
Das Einkommen der Stenerpflichtigen wird von Jahr zu Jahr eingeschätzt.
Die Einschähung erfolgt unter der Oberaussicht und Oberleitung der Fürst-
lichen Landesregierung durch Einschähungs-Kommissionen.