Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

13 
Fürstliche Landesregierung kann von der Geschäftsbehandlung bei den ein- 
zelnen Einschätzungskommissionen durch besonders dazu abgeordnete Beamte, welche 
den Sitzungen der Kommissionen mit berathender Stimme beiwohnen (-OStaatskom- 
missar“), Kenntniß nehmen und die richtige und gleichmäßige Ausführung der ge- 
setzlichen Vorschriften überwachen. 
8 23 
Das Fürstenthum wird für den Zweck der Einschäbung in Bezirke getheilt; 
für jeden Bezirk wird eine Einschäßungskommission gebildet. 
In der Regel bildet jede Gemeinde einen Einschähungsbezirk: es können 
jedoch Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern mit benachbarten Gemeinden, 
namentlich mit solchen, mit denen sie eine Kirch= oder Schulgemeinde bilden, zu 
einem Einschäßungsbezirk vereinigt werden. Das Nähere über die Eintheilung be- 
stimmt Fürstliche Landesregierung. 
24. 
Die Einschähungs- Kommissionen werden gebildet durch den Gemeindevorstand, 
der ald Vorsitzender fungirt, und je nach näherer Bestimmung Fürstlicher Landes- 
regierung 3 bis 12 Mitglieder, welche vom Gemeinderath beziehungsweise der Ge- 
meindeversammlung auf je 3 Jahre aus der Zahl der steuerpflichtigen unbescholte- 
nen Gemeindemitglieder gewählt werden dergestalt, daß alljährlich / der Mitglieder 
ausscheiden und an deren Stelle neuc zugewählt werden. Die Reihenfolge des 
Austritls wird das erste und zweite Mal durch Loos bestimmt. 
Sollten aus mehreren Gemeinden zusammengesetzte Bezirke gebildet werden, 
so wird der Vorsitzende der Kommission aus der Zahl der betheiligten Gemeinde- 
vorsteher durch Fürstliche Landeregierung ernannt, die auch die Zahl der aus 
jeder Gemeinde zu wählenden Mitglieder bestimmt, wobei jeder Gemeinde mindestens 
ein Mitglied zuzutheilen ist. 
Für die einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammer= und 
Rittergüter ernennt Fürstliche Landesregierung die Mitglieder der Einschätzungs- 
Kommission und deren Vorsitzenden. 
In Unserer Residenzstadt Greiz werden die Geschäfte der Einschätzungskom- 
mission durch die nach der Landesherrlichen Verordnung vom 2. November 1867 
gebildete Abschätzungskommission so lange bewirkt, als diese Verordnung besteht oder 
eine andere mit einer gleichen oder ähnlichen Einrichtung an deren Stelle tritt. 
g 26. 
Das Amt eines Mitgliedes der Einschätzungskommission ist ein unbesoldetes 
Ehrenamt. 
Zu diesem Amt dürfen nur Personen gewählt werden, welche das 25. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben und dispositionsfähig sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.