Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Mitglieder der Einschätzungskommission, welche den Wohnsitz im Ort ihrer 
Wahl aufgeben, in Konkurs gerathen, die Dispositionsfähigkeit oder die Eigenschaften, 
welche zur Wählbarkeit erforderlich waren, verlieren, haben auszuscheiden. 
Wahl darf nur aus Gründen, welche zur Ablehnung einer Vormund= 
schaft berechtigen, abgelehnt werden. 
Wer 3 Jahre lang Mitglied der Einschätzungskommission gewesen ist, kann 
die Wiederwahl für die nächsten 3 Jahre ablehnen. 
Darüber, ob die Gewählten die vorgeschriebene Befähigung besitzen oder ver- 
loren haben, ferner über das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet in 
Städten der Stadtgemeindevorstand, für die ländlichen Einschätzungskommissionen 
das Fürstliche Landrathsamt und auf Verufung, die binnen zwei Wochen einzu- 
wenden ist, Fürstliche Landesregierung. 
Weigert sich der Gewählte nach endgiltiger Abweisung seiner Ablehnung 
fortdauernd, das ihm übertragene Amt zu übernehmen, so ist derselbe von Fürst- 
licher Landesregierung in eine Geldstrafe von 20 bis 200 M. zu nehmen und es 
erfolgt die Wahl eines anderen Mitglieds. 
8 26. 
Für die Beschlußfähigkeit der Einschähungskommission ist die Anwesenheit 
des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich und dann 
ausreichend, wenn sämmtliche Mitglieder mindestens 2.1 Stunden vor der Sitzung 
die Vorladung zu derselben erhalten haben. 
Die Anberaumung der Sißung und Ladung zu derselben erfolgt durch den 
Vorsitzenden, derselbe hat dann, wenn der Staatskommissar ihm bis zum 15. Ok- 
tober seine Theilnahme an der Kommissionssitzung in Aussicht stellt, den von diesem 
zu bestimmenden Termin für die Sitzung zu wählen. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Gegen Mitglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung 
ausgeblieben sind, kann auf Antrag der Kommission oder des Vorsitenden oder des 
Staatskommissars von dem Vorsitzenden des Landesausschusses eine Geldstrafe von 
3 bis 60 Mark verfügt werden. 
Solange über die Einschätung eines Kommissionsmitglieds oder seiner Ver- 
wandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis zum 3. Grad 
der Seitenlinic berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Das zeit- 
weilig abgetretene Mitglied ist bei der Frage der Beschlußfähigkeit als amwesend 
zu zählen. 
Wird der Vorsihende wähmn einer Kommissionssitzung vorübergehend an 
der Führung des Vorsitzes behindert, so kann er denselben auf die Dauer der Be- 
hinderung einem der übrigen Kommissionsmitglieder übertragen.
	        
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