8 27.
Die beim Einschähungsgeschäft ss Beamten sind nach ihrem
Diensteid verpflichtet, dabei ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und
Gewissen zu verfahren und die zu ihrer Kenntniß 7 Verhälltnisse der
Steuerpflichtigen streng geheim zu halten.
Die Mitglieder der Eisirefenseenn haben dem Vorsitzenden mittels
Handschlags an Eidesstatt das Gleiche 3
Kommissionsmitglieder, welche der ntn zur Geheimhaltung entgegen-
handeln, können auf Antrag des Vorsitzenden der Kommission oder eines Jerlehten
vom Vorsitenden des Landesausschusses mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 1
Mark belegt werden.
8 28.
Verweigert eine Einschätzungskommission die Vornahme des Einschätzungs-
geschäfte, so ist dasselbe für das betreffende Veranlagungsjahr von dem Vorsitzenden
unter Zuziehung des von Fürstlicher Landesregierung abgeordneten Kommissars
§ 22) zu bewirken. Sollte auch der Vorsitzende sich der Einschäbung weigern, so
kann dieselbe durch den Staatskommissar erfolgen.
o 29.
Der Vorsißende der Einschätzungskommission hat über die Besitz-, Vermögens-
und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen seines Bezirks, sowie über
ebwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben bedingende wirthschaftliche Ver-
hälmisse möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale,
welche ein Urtheil über die Besteuerung zu begründen vermögen, zu sammeln.
Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Vorsitzende
einen gutachtlichen Vorschlag über das muthmaßliche Einkommen der Einschätzungs-
kommission zu machen.
Ihm, wie dem Staatskommissar (§ 22), steht es frei, von den Verhand-
lungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu
nehmen.
Dem Staatskommissar steht die Befugniß zu, zu beantragen, daß vor der
Einschäpung des einzelnen Steuerpflichtigen weitere Erörterungen durch den Vor-
lirenden angestellt werden, sowic, daß allgemeine Grundsätze für die Ermittelung
des Einkommens gleicher Art aufsgestellt werden.
Wird seinen Anträgen Rechnung nicht getragen, so #ut es ihm frei, Fürst=
licher Landesregierung hierüber Bericht zu erstatten. (cf. § 19.)