Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

Deklaration und Selbsteinschätzung. 
6 30. 
Jeder Steuerpflichtige, welcher Einkommen aus Kapitalvermögen bezieht, ist 
verbunden, innerhalb einer von dem Vorsihenden des Landesausschusses alljährlich 
öffentlich bekannt zu machenden Frist den Gesammtbetrag des Jahreseinkommens 
aus Kapitalvermögen dem Vorsitzenden der Einschätungskommission schriftlich an- 
zugeben. 
Diese Deklaration kann mit der im folgenden Paragraphen vorgesehenen 
Selbsteinschähung — unter Benützung des vorgeschriebenen Formulars verbunden 
Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen Kapitalbetrag 
von zusammen noch nicht 600 Mark angelegt haben, unterliegen dieser Verpflicht-- 
ung nicht. 
Die Deklarationen haben nach einem von Fürstlicher Landesregierung vor- 
zuschreibenden Formular zu erfolgen. 
Hinsichtlich eines Jeden, der wegen eines Einkommens aus Kapitalvermögen 
zur Bestenerung gezogen worden ist und auf ergangene öffentliche Aufforderung 
nicht anderweit deklarirt, wird die stillschweigende Erneuerung der früheren De- 
klaration angenommen. 
Wird die rechtzeitige Anzeige des Wegfalls oder der Verringerung des Ein- 
kommens unterlassen, so wird die Steuer davon im nächsten Jahre forterhoben. 
8 31. 
Weiterhin ist der Vorsiyende der Einschäbungskommission verpflichtet, all- 
jährlich vor Beginn der Einschätzung, jeden Steuerpflichtigen, dessen Jahreseinkom= 
men nicht zweifellos unter dem Betrag von 1500 Mk bleibt und der als befähigt 
zur Bezifferung seines Einkommens zu vermuthen ist, zur schriftlichen Selbstein- 
schähung unter Zufertigung eines Einschätzungsformulars binnen einer mindestens 
achttägigen Frist aufzufordern. 
In gleicher Weise können auch während der Einschätzung auf Beschluß der 
Einschätzungskommission einzelne Steuerpflichtige nachträglich zur Selbsteinschätzung 
aufgefordert werden. Einem dahinzielenden Antrag des Staatskommissars ist in 
allen Fällen stattzugeben. 
Die Selbsteinschätzung ist nach einem von Fürstlicher Landesregierung vor- 
zuschreibenden Formulare abzugeben und hat zu enthalten: 
1. Die Höhe des steuerpflichtigen Jahreseinkommens, gesondert nach den in 
§ 8 bezeichneten Quellen, 
2. die Versicherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht hat.
	        
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