Deklaration und Selbsteinschätzung.
6 30.
Jeder Steuerpflichtige, welcher Einkommen aus Kapitalvermögen bezieht, ist
verbunden, innerhalb einer von dem Vorsihenden des Landesausschusses alljährlich
öffentlich bekannt zu machenden Frist den Gesammtbetrag des Jahreseinkommens
aus Kapitalvermögen dem Vorsitzenden der Einschätungskommission schriftlich an-
zugeben.
Diese Deklaration kann mit der im folgenden Paragraphen vorgesehenen
Selbsteinschähung — unter Benützung des vorgeschriebenen Formulars verbunden
Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes einen Kapitalbetrag
von zusammen noch nicht 600 Mark angelegt haben, unterliegen dieser Verpflicht--
ung nicht.
Die Deklarationen haben nach einem von Fürstlicher Landesregierung vor-
zuschreibenden Formular zu erfolgen.
Hinsichtlich eines Jeden, der wegen eines Einkommens aus Kapitalvermögen
zur Bestenerung gezogen worden ist und auf ergangene öffentliche Aufforderung
nicht anderweit deklarirt, wird die stillschweigende Erneuerung der früheren De-
klaration angenommen.
Wird die rechtzeitige Anzeige des Wegfalls oder der Verringerung des Ein-
kommens unterlassen, so wird die Steuer davon im nächsten Jahre forterhoben.
8 31.
Weiterhin ist der Vorsiyende der Einschäbungskommission verpflichtet, all-
jährlich vor Beginn der Einschätzung, jeden Steuerpflichtigen, dessen Jahreseinkom=
men nicht zweifellos unter dem Betrag von 1500 Mk bleibt und der als befähigt
zur Bezifferung seines Einkommens zu vermuthen ist, zur schriftlichen Selbstein-
schähung unter Zufertigung eines Einschätzungsformulars binnen einer mindestens
achttägigen Frist aufzufordern.
In gleicher Weise können auch während der Einschätzung auf Beschluß der
Einschätzungskommission einzelne Steuerpflichtige nachträglich zur Selbsteinschätzung
aufgefordert werden. Einem dahinzielenden Antrag des Staatskommissars ist in
allen Fällen stattzugeben.
Die Selbsteinschätzung ist nach einem von Fürstlicher Landesregierung vor-
zuschreibenden Formulare abzugeben und hat zu enthalten:
1. Die Höhe des steuerpflichtigen Jahreseinkommens, gesondert nach den in
§ 8 bezeichneten Quellen,
2. die Versicherung des Steuerpflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht hat.