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Für Steuerbflichtige. welche unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft
stehen, sowie für die in 8 2 sub 4, 5 und 6 bezeichneten Stenerpflichtigen haben
deren gesetzliche Vertreter die Selbsteinschätzung zu bewirken.
§#32.
Jeder Stenerpflichtige, welcher die ihm nach §§8 30 und 31 obliegende De-
klaration oder Selbsteinschätzung nicht in der vorgeschriebenen Weise und Frist ab-
giebt, verliert
1. im Fall des § 30 in Ansehung der Höhe seines veranlagten Kapitalein-
kommens,
2. im Fall des § 31 hiusichtlich seines veranlagten Jahreseinkommens
das Recht des Einspruchs (Rekurses) für das betressende Veranlagungsjahr.
6¾l 3.
Im Uebrigen steht jedem Steuerpflichtigen die Befugniß zu, sein gesammtes
steuerpflichtiges Einkommen innerhalb der nach § 30 vom Vorsitenden des Landes-
ausschusses bekannt zu gebenden Frist und mittels des nach § 31 vorzuschreibenden
Formulars bei dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission zu erklären.
8 34.
Die rechtzeitig eingegangenen und in ihrer Form genügenden Selbstein-
schäbungen werden von der Einschätzungskommission durch Vergleichung mit den
sonstigen Unterlagen geprür
Gehen der Arlebrhn hierbei Bedenken gegen die Nichtigkeit der eigenen
Angaben des Stenerpflichtigen über die Höhe seines Einkommens nicht bei, so sind
diese der Schätzung zu Grund zu legen.
Liegt dagegen eine formell genügende Selbsteinschätzung nicht vor oder er-
achtet die Kommission die vorliegende Selbsteinschätzung für unrichtig, so theilt die
Kommission ihre Bedenken durch Einverleibung derselben in das Sihungsprotokoll
dem Landesausschuß mit und bewirkt eine anderweite Einschätzung.
Veraulagung.
9 35.
Di definitive Festsehung des steuerpflichtigen Einkommens liegt dem Landes-
ausschuß ob.
Zu den Situngen, in welchen das Veranlagungsgeschäft bewirkt wird, ist
der zu den Sitzungen der Einschähungskommissianen von Fürstlicher Londesregierung
etwa abgeordnete Kommissar zuzuziehen und hat derselbe berathende Stimme.
An Stelle des ordentlichen Vorsitzenden des Landesausschusses kann Fürst-
liche Regierung einen anderen Beamten mit dem Vorsitz beauftragen.