Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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pflichtigen nicht gebunden, solche ist vielmehr auf Grund der stattgehabten Ermittel- 
ungen nach bestem Ermessen festzusetzen. 
Bekanntmachung an die Steuerpflichtigen. 
6 38. 
Jedem Steuerpflichtigen ist die erfolgte Feststellung des von ihm zu ver- 
steuernden Einkommens mit dem Betrag der davon zu entrichtenden Steuer mittels 
besonderer Zettel, deren Behändigung den Gemeindebehörden obliegt, bekannt zu 
machen und zwvar mit der Belehrung, daß ihm dagegen das Rechtsmittel der Be- 
rufung binnen 14tägiger ausschließender Frist zustehe. 
Bernfung. 
8 39. 
Gegen das Ergebnis, der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen 
als dem Vorsihenden des Landesausschusses das Rechtsmittel der Berufung zu. Die 
Berufung ist Seiten des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden des Landesaus= 
schusses, Seiten des letzteren bei Fürstlicher Landesregierung einzureichen. 
In der Verpflichtung zur Zahlung der veranlagten Steuer bewirkt die ein- 
gewendete Berufung keinen Aufschub. Ein etwa zu viel gezahlter Betrag wird 
zurückgewährt. 
* 10. 
Die Berufung ist binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen einzulegen, 
welche für den Vorsitzenden des Landesausschusses vom Tag des angefochtenen Be- 
schlusses, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung 
(5 38) solgenden Tage abläuft. 
Einer Berufung des Sienerpflichtigen kann sich der Vorsitzende des Landes- 
ausschusses auch nach Ablauf der für ihn festgesezten Frist anschließen. 
Die Berufung kann binnen weiteren 14 Tagen begründet werden, wobei 
der Vorsitzende des Landesausschusses bei den seinerseits eingelegten Berufungen an- 
zugeben hat, wie hoch das Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen nach seiner 
Ueberzeugung zu beziffern sei. Zur Erbringung des Nachweises der behaupteten 
Ueberschähung bleibt den Steuerpflichtigen überlassen, bei Einwendung der Berufung 
zugleich die erforderlichen urkundlichen Bescheinigungen, insbesondere die während 
der letztverflossenen Geschäftsjahre geführten Geschäftsbücher oder vollständige Aus- 
züge aus denselben einzureichen. 
41. 
Ueber die Berufungen trifft Fürstliche Landesregierung die Entscheidung. 
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