Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Die vom Vorsitzenden des Landesausschusses eingewendeten Berufungen sind 
von Fürstlicher Landesregierung dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenäuße- 
rung innerhalb zu bestimmender Frist mitzutheilen. 
Versäumte Berufungen sind durch den Vorsitzenden des Landesausschusses 
mittels einfachen Beschlusses zurückzuweisen. 
Es bleibt indeß nachgelassen, dem Vorsitzenden des Landesausschusses Um- 
stände darzuthun, welche die Versäumniß entschuldbar machen. Ueber die Triftigkeit 
der dargethanen Umstände entscheidet Fürstliche Landesregierung. 
&42. 
Behufs Prüfung der Verufungen kann Fürstliche Landesregierung eine ge- 
naue Feststellung der Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse der be- 
treffenden Steuerpflichtigen veranlassen. 
Abgesehen von der Anwendung der im § 21 sub (.. bezeichneten Hilfsmittel 
steht Fürstlicher Landesregierung das Recht zu, Zeugen und Sachverständige, nöthi= 
genfalls eidlich, zu vernehmen, dem Steuerpflichtigen auch bestimmte Fragen über 
seine Vermögens= und Einkommensverhältnisse vorzulegen, beziehungsweise ihn zur 
Vorlegung der in seinem Besitz befindlichen Urkunden (Pachtkontrakte, Schuldver- 
schreibungen, Handlungsbücher 2c.) aufzufordern. Wenn binnen der zu bestimmenden 
Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt wird, oder die betreffenden Urkunden 
nicht vorgelegt werden, so wird was dem Steuerpflichtigen jedesmal bei der 
Aufforderung zu eröffnen ist — angenommen, daß er, die seinerseits erhobene Be- 
rufung zu begründen außer Stande sei, oder daß er gegen die Seiten des Vor- 
sitenden des Landesausschusses erhobene Berufung Einwendung nicht zu machen 
habe. Wenn die Vorlegung von Handelsbüchern mit besonderer Erschwerung oder 
mit Nachtheil für den Steuerpflichtigen verbunden sein sollte, so lann auf dessen 
Antrag und Kosten Fürstliche Landeoregierung die Prüfung der Bücher in den 
Wohn= oder Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durch einen Beamten oder ver- 
eideten Sachverständigen vornehmen lassen. 
Fehlt es bei dem Verfahren über Verufungen der Steuerpflichtigen an an- 
deren Mitteln zur Ergründung der Wahrheit, so ist dem Steuerpflichtigen die Be- 
kräftigung der von ihm selbst gemachten Angaben durch mündliche eidesstattliche 
Versicherung aufzugeben. In diesem Fall ist der Wortlaut der eidesstattlichen Ver- 
sicherung bereits in die Ladung aufzunehmen, welche außerdem die Verwarnung zu 
enthalten hat, daß im Fall der Verweigerung des Eides oder des Außenbleibens 
in dem zur Abgabe der Versicherung anberaumten Terminc, die von ihm eingelegte 
Berusung verworfen werde. 
Die eidesstattliche Versicherung ist jedoch nur bei denjeuigen Angaben zu- 
lässig, hinsichtlich deren dem Steuerpflichtigen nach Lage der Sache klare Wissen- 
schaft beiwohnen muß.
	        
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