Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

Erhebung. 
g 48. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer ist an den bestimmten Terminen an 
die Ortssteuereinnahme zu leisten, wobei es frei steht, die Steuer auch für einen 
längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrag vorauszuzahlen. 
F* 44. 
Die Einkommensteuer von Besoldungen. Wartegeldern und Pensionen kann 
von den Kassen, aus welchen die letzteren gezahlt werden, in Abzug gebracht und 
der betreffenden Einnahmestelle überwiesen werden. 
Dienstherrschaften, Prinzipale, Fabrikbesitzer, Handels= und Gewerbetreibende 
haften der Staatskasse gegenüber selbstschuldnerisch für die von ihren Privatbediensteten, 
Fabrikarbeitern, Gehülfen und Gesellen zu entrichtenden Einkommensteuerbeträge, 
soweit letztere während der Zeit fällig werden, in der die gedachten Steuerpflichtigen 
bei den betresfenden Dienst= oder Arbeitgebern gegen Lohn oder sonstige Vergütung 
beschftin a 
1 gleicher Weise haften Eisenbahnverwaltungen und Baunnternehmer für 
ihr seenerdsllbrgen Beamten-, Dienst= und Arbeitspersonal. 
Dagegen sind die gebachten Dienstherrschaften, Prinzipale und Arbeitgeber 
berechtigt, vom Lohne oder der sonstigen Arbeitsvergütung ihrer Diener, Beamten, 
Arbeiter, Gehülsen u. s. w. die von diesen in der Zeit, seit welcher sich dieselben 
in dem Dienste oder der Arbeit und dem Lohne ihres Dienst- oder Arbeitgebers 
befinden, zu entrichten gewesenen Einkommensteuerbeträge, sofern dieselben nicht 
länger als drei Monate im Rückstande sind, zurückzubehalten und an den zustän- 
digen Steuereinnehmer an Stelle der bezüglichen Steuerpflichtigen abzuführen, so- 
weit sich letztere über die Berichtigung der verfallenen Steuertermine nicht durch 
an die Dienstherrschaft, den Prinzipal oder Arbeitgeber voriulegende ordnungsmäßige 
Quittung des zuständigen Steuereinnehmers auszuweisen vermögen. 
Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch wegen solcher Einkommensteuerbe- 
träge, die zur Zeit der Zahlung von Lohn oder sonstiger Arbeitsvergütung noch 
nicht fällig sind, aber bei bevorstehendem Ablaufe des bezüglichen Dienst= oder Ar- 
beitsmiethvertrage bis zu diesem Feitpunkte fällig werden, ausgenommen, wenn in- 
zwischen eine weitere Zahlung von Lohn oder sonstiger Arbeitsvergütung in einer 
dem fälligen Steuerbetrage entsprechenden Höhe an den einkommensteuerpflichtigen 
Diener, Arbeiter u. s. w. stattzufinden hat. 
Ab-= und Zugänge, Erlasse und Gestundung. 
ß 45. 
b- und Zugänge anu Einkommen, sowie Veränderungen im Personenstand, 
die - . 4 sub c eine Steuerbefreiung bedingen, während des Jahres, für welches
	        
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