Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

206 XVIII. 
stücks davon abhängig gemacht werden, daß ein zur Ausgleichung der beim Hauptgrundstück 
eintretenden Wertminderung erforderlicher, von der zuständigen Behörde (Artikel 272) zu be- 
zeichnender Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt oder bei einer 
Sparkasse mit Gemeindebürgschaft angelegt wird. Die lastenfreie Abschreibung oder Löschung 
ist erst nach Erfüllung der Bedingungen zulässig. « 
Artike127(:. 
Zu dem Antrage auf Feststellung der Unschädlichkeit ist bis zur grundbuchmäßigen Über- 
eignung des Trennstücks der Eigentümer des Hauptgrundstücks, nach derselben der Eigentümer 
des Trennstücks berechtigt. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Unschädlichkeits- 
zeugnisses darzutun. 
« Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt, in dessen Grund- 
buch das Grundstück steht, einzureichen. Das Grundbuchamt veranstaltet die erforderlichen 
Ermittelungen, hört namentlich auch, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unver- 
hältnismäßige Kosten geschehen kann, die Berechtigten und entscheidet über den Antrag. Wenn 
für das Grundstück das neue Grundbuch noch nicht angelegt ist, tritt an die Stelle des 
Grundbuchamts die nächste Grundbuchaufsichtsbehörde (Amtsgericht oder Notariat) und ist 
jedenfalls auch die Grund= und Pfandbuchbehörde zu hören. 
Der Beschluß, durch welchen die Unschädlichkeit festgestellt wird (das Unschädlichkeits- 
zeugnis), muß die Bezeichnung des Trennstücks und der wegfallenden Lasten sowie die Angabe 
der zuvor zu erfüllenden Bedingungen enthalten. Wird eine Ausgleichung in Geld für er- 
forderlich erachtet, so muß das Unschädlichkeitszeugnis den Betrag bezeichnen und bedingen, 
daß die Hinterlegung oder Anlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme mit der Be- 
stimmung zu geschehen habe, daß die Rückgabe nur auf Anordnung oder mit Zustimmung 
des Vollstreckungsnotariats erfolgen dürfe. 
Der die Unschädlichkeit feststellende Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Auf die 
Zustellung finden die §§ 3 bis 7 des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts beziehungsweise Amtsgerichts oder Notariats 
findet die sofortige Beschwerde nach dem Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit statt, weitere Beschwerde dagegen ist ausgeschlossen. 
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 
  
Artikel 2747I. 
Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief erteilt, oder 
ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus 
einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, 
bestellt, so ist zur lastenfreien Abschreibung oder Löschung auf Grund des Unschädlichkeits- 
zeugnisses die Vorlegung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich. 
Wird der Brief bei der Entlastung des Trennstücks oder später vorgelegt, so ist das 
Erlöschen des Rechtes an dem Trennstücke auf dem Briefe zu vermerken. Wird der Brief
	        
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