Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

23 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Nachsteuer sowie der Hinterziehungs- 
strafen geht auch auf die Erben des Zuwiderhandelnden über, dergestalt, daß diese 
solche auch dann zu entrichten schuldig sind, wenn die Hinterziehung erst nach dem 
Ableben des Zuwiderhandelnden entdeckt wird. Jedoch haften die Erben nur auf 
Höhe ih#es „Erbamtkeil. 
s Recht des Staates auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge 
mrrs einer zehnjährigen Verjährung. 
Die Festsetzung der Nachsteuer 90½ dem Vorsipenden des Landesausschusses 
zu, gegen dessen Entscheidung nur Verufung an Fürstliche Landesregierung zulässig ist. 
8 48. 
Steuerpflichtige, welche bei der Einschäbung übergangen oder in eine nie- 
drigere Stufe eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge des 
Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Landeskasse dadurch 
enttogenen „Witrage auch dann verpflichtet, wenn eine Hinterziehung nicht vorliegt. 
fzr Anspruch auf Nachzahlung unterliegt einer zehnjährigen Verjährung 
und geht dee Verbindlichkeit zur Nachzahlung auch auf die Erben über. 
§7 19. 
Wenn bei dem Vorhandensein einer Hinterziehung der Schuldige nicht zu 
der in § 46 nachgelassenen freiwilligen Bezahlung sich herbeiläßt, so hat das Fürst- 
liche Landrathsamt den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe sowie der etwa nach- 
zuzgahlenden Stiener durch einen Strafbescheid festzusetzen, welcher den Vorschriften 
in § 159 ul. 2 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 entsprechen muß. 
Gegen diesen Strafbescheid findet ein Rechtsmittel im Verwaltungsweg 
nicht statt. 
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat Fürstliches Landraths= 
amt die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden, sofern nicht etwa 
die Zurücknahme des erlassenen Bescheides angezeigt erscheint. 
Veranlagung für die Erhebung von Umlagen zu 
Gemeindezwecken. 
8 50. 
Behufs Erhebung von Umlagen, welche Gemeinden und andere öffentliche 
Verbände (3. B. Kirch= und Schulgemeinden u. s. w.) nach dem Maßstabe der staat- 
lichen Einkommenstener aufzubringen haben, ist auch das Einkommen der nach § 4 
sub c. von der Einkommenstener befreiten Personen nach bewirkter Einschätzung 
durch die Einschäßungskommission Seiten des Landesausschusses unter Anwendung 
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu veranlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.