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Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Nachsteuer sowie der Hinterziehungs-
strafen geht auch auf die Erben des Zuwiderhandelnden über, dergestalt, daß diese
solche auch dann zu entrichten schuldig sind, wenn die Hinterziehung erst nach dem
Ableben des Zuwiderhandelnden entdeckt wird. Jedoch haften die Erben nur auf
Höhe ih#es „Erbamtkeil.
s Recht des Staates auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge
mrrs einer zehnjährigen Verjährung.
Die Festsetzung der Nachsteuer 90½ dem Vorsipenden des Landesausschusses
zu, gegen dessen Entscheidung nur Verufung an Fürstliche Landesregierung zulässig ist.
8 48.
Steuerpflichtige, welche bei der Einschäbung übergangen oder in eine nie-
drigere Stufe eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge des
Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Landeskasse dadurch
enttogenen „Witrage auch dann verpflichtet, wenn eine Hinterziehung nicht vorliegt.
fzr Anspruch auf Nachzahlung unterliegt einer zehnjährigen Verjährung
und geht dee Verbindlichkeit zur Nachzahlung auch auf die Erben über.
§7 19.
Wenn bei dem Vorhandensein einer Hinterziehung der Schuldige nicht zu
der in § 46 nachgelassenen freiwilligen Bezahlung sich herbeiläßt, so hat das Fürst-
liche Landrathsamt den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe sowie der etwa nach-
zuzgahlenden Stiener durch einen Strafbescheid festzusetzen, welcher den Vorschriften
in § 159 ul. 2 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 entsprechen muß.
Gegen diesen Strafbescheid findet ein Rechtsmittel im Verwaltungsweg
nicht statt.
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat Fürstliches Landraths=
amt die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden, sofern nicht etwa
die Zurücknahme des erlassenen Bescheides angezeigt erscheint.
Veranlagung für die Erhebung von Umlagen zu
Gemeindezwecken.
8 50.
Behufs Erhebung von Umlagen, welche Gemeinden und andere öffentliche
Verbände (3. B. Kirch= und Schulgemeinden u. s. w.) nach dem Maßstabe der staat-
lichen Einkommenstener aufzubringen haben, ist auch das Einkommen der nach § 4
sub c. von der Einkommenstener befreiten Personen nach bewirkter Einschätzung
durch die Einschäßungskommission Seiten des Landesausschusses unter Anwendung
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu veranlagen.