Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

2. Landtagsabschied 
für den fünfzehnten außerordentlichen Landtag. 
Wir einrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden 
h zig 
Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein w. W. 2c. 
geben am Schlusse des von Uns einberufenen fünfzehnten außerordentlichen Landlags in Gemäß- 
heit der Beslimmung in § 85 der Verfassungsurkunde dem Landtage Unsere Erklärung auf die an 
denselben gelangten Vorlagen dahin kund: 
ie Gesetze, die Einlommensteuer betressend, und in Betreff einer Abänderung des Aus- 
sühmngsgcches vom 10. April 1879 zum Gerichtsverfassungsgesebe für das Deutsche Reich haben 
durch Enigegennahme der Erlklärungen des Landiages ihre Erledigung gesunden und werden, und 
gwar das ersigedachte Gese mit den vom Landtage beantragten, von Uns genehmigten Abände- 
rungen und Zusätzen publicirt werden. 
on der vom Landtage erllärten Bewilligung einer einmaligen Unterstütung an Sub- 
altern= und Umerbeamte, sowie der zum Neubau einer cisernen Brücke über die Saale bei Burgk 
postulirten Summe haben Wir mit Besriedigung Kenntniß genommen. 
Wir versichern Unserm getreuen Landtage Unsere Huld und Gnade und haben zu Be- 
lundung des Vorslehenden gegemwärtigen 
Landtagsabschied 
aussertigen lassen und nach Beidrückung Unseres Fürstlichen Insicgels Höchsteigenhändig vollzogen 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 5. Jannar 1893. 
¶. 8) Heinrich XXII. 
v. Geldern, Crispendorf. 
  
3. Regierungs-Verordnung vom 11. Januar 1893 
zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Jannar 1893, die Einkommen- 
steuer betreffend. 
Mit Höchster Genchmigung Soronissimi wird auf Grund des § 52 des Gesetzes vom 
4. Januar 1893, die Einkommensteuer betrefsend, zur Ausführung dieses Gesches Folgendes ver- 
ordnei: 
4
	        
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