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1.
Die Unterlage für die definitive Festsetzung des sieuerpflichtigen Einkommens Seitens des
Landesausschusses bilden für das Jahr 1893 im Ullgemeinen die von den Einschäthungskom-
missioncn bercils ausgestellten Abschäbungstabellen 1115 kd e in dieselben Sicbekaglen ear
der bewirlien Einschätzungen mit den in Gemäßheit des § 2 Ziffer 4. 5 und C6, § 4e.
des Gesetzes etwa noch vorzunehmenden * und Aenderungen, sowie ferner lie
gebenen Deklarationen über Einkommen aus Kapitalvermögen.
Diejenigen Steuerpflichtigen jedoch, deren Einkommen für 1893 auf 1500 Mark oder
mehr als 1500 Mark eingeschätt ist, sind noch nachträglich zur schristlichen Selbsteinschätzung
binnen einer 14 tägigen Frist im Gemäßheit von §§ 31 flg. des Gesetzes aufzufordern.
Von dieser Aufforderung lann für das Jahr 1893 bei den Staats= sund Gemeindebe,
amten,. Geistlichen und Lehrern, deren Einkommen bereits durch Mittheilungen Seitens der be-
trefsenden Behörden feststeht, abgeschen werden.
Bezüglich derjenigen Personen, welche in die Einschäbungstabellen eingetragen, durch das
Gesetz aber von der Sleuerpflicht befreit sind, hat der Vorsitzende der betressenden Einschähungs-
lommission einen enisprechenden Vermerk mit Angabe des Befreinngsgrundes G. B. verheirathet,
oder Wittwe mit 3 Kindern) in der Einschähungslabelle zu machen.
Der Vorsitzende des Landesausschusses hot zur Erledigung dicser Anordnungen die bei
ihm eingegangenen Einschähungstabellen sofort nach Publilation dieser Verordnung den Vorsitzen-
den der nach den biöherigen Bestimmungen gebildeten Einschätungskommissionen, zwasc für das
Jahr 1893 noch weiter zu jungiren haben, zurück zu senden.
Nach Ablauf der für die Einreichung der Selbsteinschähungen festgesetten Frist haben die
Einschöhungslommissionen in Gemäßheil des § 34 des Geseczes zu versahren und alsdann die be-
wirkten Einschätzungen unter Beifügung sämmtlicher Unterlagen, insbesondere der eingegangenen
Sclbsteinschätungen. Auslünfte und Verhandlungsprotokollc, für das Jahr 1893 späteslens bis
zum 4. März, im Uebrigen bis zu dem in § 30 des Gesetzes bestimmten Termine, dem Vor-
sivenden des hwadhet mitzutheilen, welcher die definitive Feslsetzung des stenerpflichtigen
Einkommens in Gemäßheit des Gesetzes herbeiführt.
Der Slaakskommissar wird den Einschähungslommissionen, deren nach Vorstehendem für
die Steuerveranlagung auf das Jahr 1893 ersorderlichen Situngen er zufolge Anordnung Fürst-
licher Landesregierung beizuvohnen hat, binnen 14 Tagen nach Publikation dieser Verordnung
hiervon Kenntuiß geben. Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen, dencn diese Minheilung
zugcht, haben für die Sitzungen dic von dem Staalslommissor zu bestimmenden Termine anzusetzen.
2.
Zu §§ 38 und 43.
u. Nach Feststellung des zu versteuernden Einlommens und des Betrages der davon zu
ris Siener hal der Vorsitzende des Landesausschusses für Aussertigung der Steuerzettel
d der * Sorge zu tragen.
ie Heberegister, welche noch besondere Spalten für die einzelnen Stenertermine enthalten,
sind für Jahr 1893 sofort nach Aussertigung derselben, im lebrigen bis zum 15. Jannor
den Ortssiencreinnehmern zuzustellen.