Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Zu gleicher Zeit erhält Fürstliche Landesregierung, die Landeskassenwerwaltung, sowie jede 
Bezirkssteuereinnahme von dem Vorsitzenden des W“e Mittheilung über die Gesammt= 
erträgnisse cines jeden Steuerlermins der einzelnen 
Die Steuerzeitel sind den Fosnehsnnurisi spätestens bis zum 15. Januar, für das 
Johr 1803 sosort nach ersolgter Ausfertigung, zuzustellen. Die Letteren haben die Einhöndigung 
bieser Steuerzettel an die Betheiligten binnen 8 Tagen vom W an zu besorgen, ober dih 
verpflichteie Diener besorgen zu lassen und den Erfolg der Behändigung unter Angabe des 
Tages derselben dem Vorsitenden des Landesausschusses anzuzeigen. 
b. Die Erhebung und Beitreibung der Einlommensteuer anlangend, bewendet es bei der 
Rehierungs-Verordnung vom 15. Febrnar 1870 (Ges. S. S. 47) mit den Aenderungen, welche 
diese Vero#dnung durch das Gesetz vom 2. Juli 1879, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser 
Geld= und Naluralleisumgen im Verwallungswege betrefsend, und durch die Regierungsverordnung 
vom 26. September 18709 (Ges. S. S. 260) erfahren hat. 
3. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, mindestens vierteljährlich ein Verzeichniß der in- 
zwischen weg= und zugczogenen Sienerpflichtigen bei dem Vorsihenden des Landesausschusses ein- 
zureichen. 
üglich der weggezogenen Steuerpflichtigen ist in dem Verzeichuiß die Nummer ihres 
Steuerzeitels und die Anzahl der von ihnen bezahlten Stenertermine mit anzugeben, zu welchem 
lekteren Zwecke die Gemeindevorstände von dem sich Abmeldenden die erforderliche Auskunft in 
Gemästheit der Bestimmung in & 1 Absatz 2 der Regierungsverordnung vom 12. Juni 18786, das 
Meldewesen betressend, zu verlangen haben. 
Für die von Auswärts zugczogenen Stenerpflichligen ist zugleich mil dem Verzeichniß 
das Ergebniß der Nacheinschähung des Einlommens derselben bei dem Vorsihenden des Landes- 
ausschusses einzureichen. 
Erlischt ein steuerpflichtiges Kinkommen durch den Tod seines Inhabers, oder hinsichtlich 
einer der in § 8 des Gesehes aufgeführlen Ouellen in anderer Art gänglich, so ist hierüber, damit 
die nach dem Erlöschen fälligen Steuerraten in Abgang gebracht, bezichungsweise die Stenerbe- 
tröge ermäßigt werden können, ebenfalls dem Vorsitzenden des Londesausschusses Anzeige zu machen. 
Der Vorsitzendc des Landevausschusses hat auf Grund dieser Anzeigen die nöthigen Ab- 
gangs= und Zugangslisten für die betressenden Bezirksstencreimmahmen und Ortssteucreinnehmer 
ausauferligen. 
Die Bestimmung in § 7 Absay 2 der Regierungsverordnung vom 12. Juni 1878, das 
Meldewesen betrefsend, ist ausychoben. 
4. 
Zu § 27 Absat 1. 
In Gemeinden mit weniger als 1500 Einwohnern sind drei, von 1500 bis zu 3000 
Einwohnern jünf Mitglicder der Einschähungslommission, von 3000 und mehr Einwohnem für 
je 1000 Einwohner mehr ein weileres Mitztied, für Zeulenroda 12 Mitglicher der Einschähungs- 
kommission zu wählen.
	        
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