Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

29 
Gesetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
# 2. 
(Ausgegeben am 16. März 1893.) 
5. Geseth 
vom 31. Jannar 1893, 
eine Abänderung des Ausführungogesetzes vom 16. April 1879 zum 
Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche Reich betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden 
Aelterer Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2. 
verordnen andurch mit Zustimmung des Landtags das Folgende: 
Einziger Paragraph. 
Der §. 2 des oben bezeichneten Aueführungsgesehes vom 16. April 1879 
wird aufgehobent und tritt an seine Stelle folgender 
8. 2. 
Referendare, welche im Laufe des Vorbereitungsdienstes die erforderliche 
Befähigung an den Tag legen, können im Falle des Bedürfnisses durch Unsere 
Landesregierung mit der zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den 
Amtsgerichten beauftragt werden. 
Denselben kann nach näherer Anordnung Unserer Landesregierung durch 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.