7. Regierungs-Bekanntmachung
vom 2. März 1893,
den Nachweis der Trauung Seiten neuanziehender Ehepaare
betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der das Meldewesen betreffen-
den Regierungs-Verordnung vom 12. Juni 1878 werden die Gemeindevorstände
hierdurch angewiesen, bei Gelegenheit der polizeilichen Anmeldung neu anziehender
Ehepaare lettere auch danach zu fragen, ob und betreffenden Falles wann und
wo die kirchliche Tranung stattgefunden hat und von denjenigen Fällen, in wel-
chen diese Frage verneint oder ihre Beantwortung abgelehnt, beziehentlich der nach
Befinden zu verlangende Nachweis binnen einer angemessenen Frist nicht beige-
bracht wird, dem zuständigen Pfarramte des neuen Wohnorts alsbald nach der
Befragung entsprechende Nachricht zu geben.
as Ergebuiß der obbezeichneten Befragung ist in dem über die erfolgten
Ab-- und Anmeldungen zu führenden Verzeichniß (§. 5 der Regierungs-Verordnung
vom 12. Juni 1878) in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen.
Greiz, am 2. März 1893.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
von Mg.
Saupe.
8. Regierungs-Bekanntmachung
vom 14. März 1893,
Personalveränderungen in den für das Großherzogthum Sachsen und
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie bestehenden Sachverständigen-
Vereinen betreffend.
Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Sihhisten Staatsministeriums
in Weimar ist an Stelle des verstorbenen Oberbibliothekars R. Köhler in Weimar
der Großherzogliche Oberbibliothekar Geheime Hofrath P. von Bojanowski
daselbst als Mitglied des literarischen Sachverständigen-Vereines ernannt worden.
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