Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

7. Regierungs-Bekanntmachung 
vom 2. März 1893, 
den Nachweis der Trauung Seiten neuanziehender Ehepaare 
betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der das Meldewesen betreffen- 
den Regierungs-Verordnung vom 12. Juni 1878 werden die Gemeindevorstände 
hierdurch angewiesen, bei Gelegenheit der polizeilichen Anmeldung neu anziehender 
Ehepaare lettere auch danach zu fragen, ob und betreffenden Falles wann und 
wo die kirchliche Tranung stattgefunden hat und von denjenigen Fällen, in wel- 
chen diese Frage verneint oder ihre Beantwortung abgelehnt, beziehentlich der nach 
Befinden zu verlangende Nachweis binnen einer angemessenen Frist nicht beige- 
bracht wird, dem zuständigen Pfarramte des neuen Wohnorts alsbald nach der 
Befragung entsprechende Nachricht zu geben. 
as Ergebuiß der obbezeichneten Befragung ist in dem über die erfolgten 
Ab-- und Anmeldungen zu führenden Verzeichniß (§. 5 der Regierungs-Verordnung 
vom 12. Juni 1878) in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen. 
Greiz, am 2. März 1893. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
von Mg. 
Saupe. 
8. Regierungs-Bekanntmachung 
vom 14. März 1893, 
Personalveränderungen in den für das Großherzogthum Sachsen und 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie bestehenden Sachverständigen- 
Vereinen betreffend. 
Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Sihhisten Staatsministeriums 
in Weimar ist an Stelle des verstorbenen Oberbibliothekars R. Köhler in Weimar 
der Großherzogliche Oberbibliothekar Geheime Hofrath P. von Bojanowski 
daselbst als Mitglied des literarischen Sachverständigen-Vereines ernannt worden. 
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