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Solches wird unter Hinweis auf die Regierungs-Bekanntmachung vom
b. Januar 1891 (Gesetzsammlung Seite 4) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Greiz, am 14. März 1893.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
eldern- (GErisper
Saupe.
9. Regierungs-Bekanntmachung
vom 15. März 1893,
die Waffenprüfungsanstalt für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie
betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissiwi wird im Anschluß an das Reichs-
gesetz vom 19. Mai 1891 (Reichogeseblatt Seite 109), betreffend die Prüfung
der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, und an die mit Bekanntmachung
vom 22. Jumi 1892 (Neichsgesetzblatt Seite 674) erlassenen Ausführungsbe-
stimmungen zu diesem Gesetze Folgendes verorduct:
8. 1.
Die für das Königreich Sachsen zur Prüfung der Läufe und Verschlüsse
der Handfeuerwafsen unter dem Namen:
„Königlich Sächsische Waffenprüfungsanstalt,
Dresden-Albertstadt, Arsenal"
errichtete Prüfungsanstalt wird mit Genehmigung des Königlich Sächsischen Mini-
leciunne des Innern zu gleichem Zwecke auch für das Fürstenthum Reuß Aelterer
inie dienen.
ß. 2.
Alle Gesuche, die sich auf die Prüfung von Handfeuerwaffen beziehen, sind
an die oben genannte Anstalt zu richten. Die Gesuche müssen alle in den Aus-
führungsbestimmungen vom 22. Juni 1892 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
S. 3
Jeder eine Waffenprüfung Nachsuchende erhält von der Prüfungsanstalt
eine Benachrichtigung, an welchem Tage die betreffenden Waffen einzusenden sind,
sowie wann und wo die Prüfung stattfindet. Der Nachsuchende ist berechtigt der
Prüfung beizuwohnen.