Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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8. 4. 
Die Einsender von Läufen mit Verschlüssen haben gleichzeitig mit den zur 
Prüfung eingesendeten Waffen auch die nach den Ausführungsbestimmungen vom 
22. Juni 1892 Punkt 14 zum Beschuß erforderlichen Patronenhülsen mit einge- 
setzter Zündeinrichtung (Zündhütchen, Zündplättchen u. s. w), sowie die Geschosse 
der betreffenden Gebrauchspatrone unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
8. 6. 
Die von der Anstalt in gewissen Fällen nach Punkt 12 und 13 der Aus- 
führungebestimmngen vom 22. Juni 1892 zu verwendenden Bleicylinder sowic 
die Pfropfen werden dem Einsender ebenso wie das zur Beschußprobe zu ver- 
wendende neue Pulver M. 71 jedesmal besonders in Rechnung gestellt werden. 
8. 6. 
Ueber den Ausfall der Prüfungen wird dem Gesuchsteller bei Rücksendung 
der Waffen ein kurzes Gutachten zugefertigt. 
8. 7. 
Bei der Prüfung verworfene Läufe und Verschlüsse werden durch die 
Anstalt, dem Sinne von 8. 3 des Gesetzes entsprechend, unbrauchbar gemacht 
werden. 
8. 8. 
Die Kosten für Ein= und Rücksendung der Waffen an und beziehentlich 
die Prüfungsanstalt, sowie alle Nebenkosten (Brief= u. s. w. Bestellgebühr) 
hur der Gesuchsteller zu tragen. 
S. 9. 
Die von dem Gesuchsteller zu entrichtenden, den Betrag der Selbstkosten 
nicht übersteigenden Gebühren werden für jede einzelne Prüfung besonders berechnet 
und setzen sich zusammen aus: 
a) den Kosten der bei der Prüfung verbrauchten Munition, soweit dieselbe 
nicht von dem Gesuchsteller selbst gegeben wird, 
b) der Vergütung für den Zeughausbüchsenmacher, 
c) dem Lohne für die Hülfsarbeiter des Artilleriedepots, 
4) den Kosten für die nach vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Sen- 
dungen und Bestellungen, 
e) den antheiligen Kosten für die Instandhaltung der zur Prüfung erfor- 
derlichen Geräthe und Anlage 
Für die unter b und e enwählen Kosten sind die Lohnsätze des Artillerie= 
depots maßgebend. 
8. 10. 
Mit der Anbringung des in §. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1891 und 
in Punkt 22 der Ausführungsbestimmungen vom 22. Juni 1892 vorgeschriebenen
	        
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