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Gesetzlsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W# 3.
(Ausgegeben am 15. April 1893.)
10. Regierungs= Belgngtnuachung
vom 15. 1893,.
betreffend die Aufstellung und Einsendeag von Uebersichten und Rech-
nungsabschlüssen verschiedener K Kranken= und Hülfskassen.
An Stelle der auf Grund des Bundesraths-Beschlusses vom 23. Juni
1887 durch Regierungs-Bekanntmachung vom 26. Juli 1887 (Gesetzsammlung
Seite 87) vorgeschriebenen Formulare für die nach §. 9, 11 des Krankenver-
sicherungsgesetzes und nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen
zu liefernden Uebersichten und Nechmungsabschlife treten in Folge Beschlusses des
HZunderral# vom 3. November 1892 fü Zeit vom 1. Januar 1893 A
an die Formulare der Anlage X.
Die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse sind für jedes Kalenderjahr,
erstmals für 1893, nach den neuen Formularen aufzustellen und binnen drei
Monaten nach dessen Ablauf an die zuständige Behörde (vergl. Regierungs-Be-
kanntmachung vom 2. Februar 1892 in Verbindung mit Regierungs-Bekannt-
machung vom 6. Dezember 1884 Ziffer I) in doppelten Exemplaren einzureichen.
Die Vorlegung an Fürstliche Landesregierung hat bis spätestens 15. Mai
jeden Jahres zu ersolgen.
ird eine Kasse im Laufe des Jahres geschlossen oder aufgelöst, so ist die
Uebersicht u. s. w. binnen 4 Wochen nach Schließung oder Auflösung der Kasse
einzureichen.
Im Uebrigen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
Die neuen Formularc können in Fürstlicher Regierungs-Kanzlei und bei
Fürstlichem Landrathsamt gegen Gutng des Selbstkostenpreises bezogen werden.
preiz, den 15. März 1
Fürstlich Reuß-Plaussche Landesregierung.
v. Geldern- P6rispend r
. V. Saupe.
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