Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Gesetzlsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W# 3. 
(Ausgegeben am 15. April 1893.) 
10. Regierungs= Belgngtnuachung 
vom 15. 1893,. 
betreffend die Aufstellung und Einsendeag von Uebersichten und Rech- 
nungsabschlüssen verschiedener K Kranken= und Hülfskassen. 
An Stelle der auf Grund des Bundesraths-Beschlusses vom 23. Juni 
1887 durch Regierungs-Bekanntmachung vom 26. Juli 1887 (Gesetzsammlung 
Seite 87) vorgeschriebenen Formulare für die nach §. 9, 11 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes und nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen 
zu liefernden Uebersichten und Nechmungsabschlife treten in Folge Beschlusses des 
HZunderral# vom 3. November 1892 fü Zeit vom 1. Januar 1893 A 
an die Formulare der Anlage X. 
Die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse sind für jedes Kalenderjahr, 
erstmals für 1893, nach den neuen Formularen aufzustellen und binnen drei 
Monaten nach dessen Ablauf an die zuständige Behörde (vergl. Regierungs-Be- 
kanntmachung vom 2. Februar 1892 in Verbindung mit Regierungs-Bekannt- 
machung vom 6. Dezember 1884 Ziffer I) in doppelten Exemplaren einzureichen. 
Die Vorlegung an Fürstliche Landesregierung hat bis spätestens 15. Mai 
jeden Jahres zu ersolgen. 
ird eine Kasse im Laufe des Jahres geschlossen oder aufgelöst, so ist die 
Uebersicht u. s. w. binnen 4 Wochen nach Schließung oder Auflösung der Kasse 
einzureichen. 
Im Uebrigen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Die neuen Formularc können in Fürstlicher Regierungs-Kanzlei und bei 
Fürstlichem Landrathsamt gegen Gutng des Selbstkostenpreises bezogen werden. 
preiz, den 15. März 1 
Fürstlich Reuß-Plaussche Landesregierung. 
v. Geldern- P6rispend r 
. V. Saupe. 
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