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über den Verkehr auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen
betreffend.
Mit Serenissimi vbochter Genehmigung wird für den Verkehr der Fuhr-
werke auf Straßen und Wegen in der Nähe von Eisenbahnen im Interesse der
Sicherheit des Eisenbahnverkehrs verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der §. 16 der Negierungs-Verordnung vom 28. Juni 1886, den Verkehr
auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen betreffend, erhält nachstehenden
Zusah:
Die Benußung roth oder grün leuchtender Laternen an Fahrzeugen
aller Art, welche sich in der Nähe von Eisenbahnen oder auf öffentlichen,
zugleich dem Eisenbahnverkehre dienenden Straßen bewegen, ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach §. 26 der Eingangs genannten Ver-
ordnung bestraft.
Greiz, den 4. Juli 1893.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Ge lbern- Frriependor
Saupe.
14. Landesherrliche Verordnung
vom 12. Juli 1893,
einen Nachtrag zu der Landesherrlichen Verordnung vom 23. Mai 1885
über das Verfahren bei Ueberwachung des geseplich vorgeschriebenen
regelmäßigen Besuchs der Volksschule betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes
Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Crannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
etc. etc. ctc.
verordnen auf Antrag Unseres Consistoriums, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmungen Unserer Verordnung vom 23. Mai 1885, das Verfahren