Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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über den Verkehr auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen 
betreffend. 
Mit Serenissimi vbochter Genehmigung wird für den Verkehr der Fuhr- 
werke auf Straßen und Wegen in der Nähe von Eisenbahnen im Interesse der 
Sicherheit des Eisenbahnverkehrs verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der §. 16 der Negierungs-Verordnung vom 28. Juni 1886, den Verkehr 
auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen betreffend, erhält nachstehenden 
Zusah: 
Die Benußung roth oder grün leuchtender Laternen an Fahrzeugen 
aller Art, welche sich in der Nähe von Eisenbahnen oder auf öffentlichen, 
zugleich dem Eisenbahnverkehre dienenden Straßen bewegen, ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden nach §. 26 der Eingangs genannten Ver- 
ordnung bestraft. 
Greiz, den 4. Juli 1893. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Ge lbern- Frriependor 
Saupe. 
14. Landesherrliche Verordnung 
vom 12. Juli 1893, 
einen Nachtrag zu der Landesherrlichen Verordnung vom 23. Mai 1885 
über das Verfahren bei Ueberwachung des geseplich vorgeschriebenen 
regelmäßigen Besuchs der Volksschule betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes 
Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Crannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
etc. etc. ctc. 
verordnen auf Antrag Unseres Consistoriums, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmungen Unserer Verordnung vom 23. Mai 1885, das Verfahren
	        
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