Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

47 
bei Ueberwachung des gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Besuchs der Volks- 
schule betreffend, gelten auch bezüglich der in der Schule zu Burgkhammer vor- 
kommenden Schulversäumnisse, nur mit dem Unterschiede, daß die Funktionen des 
Schulvorstandes von einer Kommission ausgeübt werden, welche aus dem Lokal- 
eniistrtr, dem Lehrer und einem von Uns zu bestimmenden dritten Mitgliede 
esteht. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig voll- 
zogen und Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, am 12. Juli 1893. 
(L. 8) 
Zeinrih XXII. 
v. Geldern-Crispendorf. 
15. F7! 5 I « j- 
  
vom 27. Juli 1893, 
die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die Heinrichs- 
Jubiläums-Stiftung in Zeulenroda betreffend. 
Mittelst Höchstlandesherrlicher eigmonn vom 31. Mai dieses Jahres sind 
der Heinrichs-Jubilänms-Stiftung in Zeulenroda die Rechte einer milden Stiftung 
verliehen worden. 
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. 
Greiz, den 27. Juli 1893. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung. 
i. V. 
von Meding. 
Saupe. 
16. M 3 gs M.i. 4 *r 
Durch die vom Vundesrach in seiner Sitzung vom 6. r. Mts. beschlossenen 
Abänderungen des Formulars der bei Durcsführung der Invaliditäts= und Alters- 
versicherung zu verwendenden Quittungskarten 
erledigt sich die von uns durch Regierungsbekanntmachung vom 9. Vai 1891
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.