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bei Ueberwachung des gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Besuchs der Volks-
schule betreffend, gelten auch bezüglich der in der Schule zu Burgkhammer vor-
kommenden Schulversäumnisse, nur mit dem Unterschiede, daß die Funktionen des
Schulvorstandes von einer Kommission ausgeübt werden, welche aus dem Lokal-
eniistrtr, dem Lehrer und einem von Uns zu bestimmenden dritten Mitgliede
esteht.
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig voll-
zogen und Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, am 12. Juli 1893.
(L. 8)
Zeinrih XXII.
v. Geldern-Crispendorf.
15. F7! 5 I « j-
vom 27. Juli 1893,
die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung an die Heinrichs-
Jubiläums-Stiftung in Zeulenroda betreffend.
Mittelst Höchstlandesherrlicher eigmonn vom 31. Mai dieses Jahres sind
der Heinrichs-Jubilänms-Stiftung in Zeulenroda die Rechte einer milden Stiftung
verliehen worden.
Dies wird andurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Greiz, den 27. Juli 1893.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung.
i. V.
von Meding.
Saupe.
16. M 3 gs M.i. 4 *r
Durch die vom Vundesrach in seiner Sitzung vom 6. r. Mts. beschlossenen
Abänderungen des Formulars der bei Durcsführung der Invaliditäts= und Alters-
versicherung zu verwendenden Quittungskarten
erledigt sich die von uns durch Regierungsbekanntmachung vom 9. Vai 1891