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(Ges. S. S. 18) für diejenigen Fälle, in denen die Ausstellung von nittungs-
karten zu einem späteren Zeitpunkte erfolgt, als die Versicherungspflicht der Inhaber
begonnen hat, getroffene Verfügun
as neue Formular für die Quittungskarten enthält den Vermerk:
„Gerwendbar) für die Zeit bis zurück zum len
Unter Bezugnahue hierauf werden
er An usst ellung von Ouittungskarten betrauten.
Beemienn angewiesen,
zur Verhütung von Mißbräuchen Auträge, welche darauf gerichtet sind, daß die
Quittungskarte für einen längeren Zeitraum vor dem Tage der Ausstellung ver-
wendbar erklärt wird, besonders streug daraufhin zu prüfen, ob die Versicherungs-
pflichtigkeit für diesen Zeitraum bereits bestand, und sich geeigneten Falles vor der
Ausstellung mit derjenigen Versicherungsanstalt, welche nochträglich belastet werden
soll, in Verbindung zu setzen.
Greiz, den 29. Juli 1893.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
von Meding
Saupe.
17. M 3 — 1. *
vom 15. August 1893
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von
Cigarren bestimmten Anlagen.
Die Bestimmungen der Regierungsbekanntmachung vom 21. August 1888,
nach welchen in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1888 unter
„Ortspolizeibehörde“ die Gemeindevorstände, unter „höhere Verwaltungsbehörde“ die
Fürstliche Landesregierung zu verstehen sind, finden zur Ausführung der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893, betreffend die Einrichtung und
den Betrieb der zur Anfertigung von Cigarren bestimmten Anlagen, entsprechende
Anwendung.
Greiz, den 15. August 1893.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
von bnanine
Saupe.