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18. Regierungs-Verordnung
vom 18. August 1893,
betreffend Aufhebung der Bestimmungen über thierärztliche Untersuchung
der nach den Exporthäfen an der Nordsee zu transportirenden Wieder-
käuer und Schweinc.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 17. Mai dieses Jahres — F. 330
der Protokolle — beschlossen, daß für die zur Beförderung nach den Nordseehäfen
bestimmten Wiederkäuer und Schweine von der Beibringung eines thierärztlichen
Gesundheitszeugnisses vor der Verladung abgesehen. werden soll (vergl. Negiemnge
Bekanntmachung vom 0. Iebeme 1887 Ziffe Geset- Sammlung, Seite 1
und vom 3. October 1 — Gesetz- Senenn Seite 42 —).
Unter ilen hierauf wird die Regierungs-Verordnung vom 20. October
1888 (Gesetzfammlung Seite 43) mit Serenissimi Höchster Genehmigung andurch
aufgehoben.
Greiz, den 18. Angust 1893.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung.
von uching.
Saupe.
19. R x Z-MN.. « I
vom 30. August 1893,
betreffend weitere Abänderungen des mittelst Regierungs-Bekannt-
machung vom 29. April 1884 veröffentlichten Regulativs über die
Bildung der Wahlabtheilungen in den surrr dem Geste,. vom üu. De-
gember 1883 bestehenden L
Das durch die Regierungelesmnmimuchungen vom 13. September 1887 und
17. Juli 1890 abgeänderte Regulativ vom 209. April 1884, die Wahlabtheilungen
in den nach dem Gesetze vom 31. Dezember 1883 bestehenden Landtagsabgeordneten-
Wahlbezirken betreffend, wird auf Grund des Ergebnisses der im Jahre 1890 statt-
gehabten letzten Volkszählung hiermit weiter in folgender Weise abgeändert:
Die sechste Wahlabtheilung im IV. Wahlbezirk und die erste Wahlab-