Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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Gesetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
M 6. 
(Ausgegeben am 23. September 1893.) 
  
20. Regierungsverordnung 
vom 8. September 1893, 
betreffend Bestimmungen über die Herstellung und den Betrieb von 
Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen 
Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi verordnen wir was folgt: 
8. 1. 
Wer in einer Fabrik oder auderen Gewerbeaulage, einer Niederlage, einem 
öffentlichen Gebäude oder einem Gasthause einen Waarenaufzug oder eine Fahr- 
stuhleinrichtung für Güterbeförderung herstellt oder eine solche Einrichtung umbaut, 
ist verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Landesausschusses schriftlich anzuzeigen. 
Der lettere hat von der erfolgten Anzeige den Fabrikeninspektor in Kenntniß zu 
seben, und, nachdem dieser eine Probebelastung, wie sie in 8 6 Ziffer 3 für Nach- 
prüfungen vorgeschrieben ist, vorgenommen hat, dem Anzeigenden eine die wider- 
rufliche Genehmigung der Inbetriebsetzung aussprechende Bescheinigung auszustellen, 
vor deren Empfang die Inbetriebsetzung der betreffenden Einrichtung nicht statt- 
finden darf. 
Bereits bestehende Anlagen der obgedachten Art sind spätestens vier Wochen 
nach Veröffentlichung dieser Verordnung bei dem Vorsitzenden des Landesausschusses 
anzumelden. 
8. 2. 
Fahrstühle für Güterbeförderung können von der die Fahrstuhleinrichtung 
bedienenden Person zur eigenen Beförderung mit benuht werden, wenn sie den 
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