51
Gesetzlammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 6.
(Ausgegeben am 23. September 1893.)
20. Regierungsverordnung
vom 8. September 1893,
betreffend Bestimmungen über die Herstellung und den Betrieb von
Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen
Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi verordnen wir was folgt:
8. 1.
Wer in einer Fabrik oder auderen Gewerbeaulage, einer Niederlage, einem
öffentlichen Gebäude oder einem Gasthause einen Waarenaufzug oder eine Fahr-
stuhleinrichtung für Güterbeförderung herstellt oder eine solche Einrichtung umbaut,
ist verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Landesausschusses schriftlich anzuzeigen.
Der lettere hat von der erfolgten Anzeige den Fabrikeninspektor in Kenntniß zu
seben, und, nachdem dieser eine Probebelastung, wie sie in 8 6 Ziffer 3 für Nach-
prüfungen vorgeschrieben ist, vorgenommen hat, dem Anzeigenden eine die wider-
rufliche Genehmigung der Inbetriebsetzung aussprechende Bescheinigung auszustellen,
vor deren Empfang die Inbetriebsetzung der betreffenden Einrichtung nicht statt-
finden darf.
Bereits bestehende Anlagen der obgedachten Art sind spätestens vier Wochen
nach Veröffentlichung dieser Verordnung bei dem Vorsitzenden des Landesausschusses
anzumelden.
8. 2.
Fahrstühle für Güterbeförderung können von der die Fahrstuhleinrichtung
bedienenden Person zur eigenen Beförderung mit benuht werden, wenn sie den
9