Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W 1. 
(Ausgegeben am 17. Jannar 1893.) 
  
1. Gese 
vom 4. Jannar 1993, 
betreffend die Einkommensteuer. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden 
Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein k. ꝛc. 2c. 
verordnen hiermit mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
S. 1. 
Im Fürsteuthum wird eine allgemeine Einkommensteuer erhoben, welcher 
das gesamnte nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu berechnende 
jährliche reine Einkommen des Steuerpflichtigen unterliegt. 
8 2. 
Steuerpflicht. 
Zur Entrichtung der Einkommensteuer sind ohne Unterschied des Alters und 
Geschlechts verpflichtet: 
1. Die hiesigen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen 
a. welche, ohne im Fürstenthum einen Wohnsitz (6 1 Absatz 2 des R. G. 
wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870) zu 
haben, in einem anderen Bundesstaat wohnen oder sich aufhalten, l 
b. welche neben einem Wohnsitz im Fürstenthum ihren dienstlichen 
Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat haben (§ 2 Abs. 3 l. c.), 
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