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6. Sofern der Förderschacht an den Innenwandungen heworstehende Theile besitzt,
ist die Fahrstuhlplattform durch Wanduugen einzuschließen.
7. Bei jedem Fahrstuhl muß gegen ein Hinausgehen der Fahrbühne oder der
Gegengewichte über die höchste zulässige Stelle sowie gegen ein gefährliches
Aufstoßen der Fahrbühne bei Erreichung der tiefsten Stellung derselben Vor-
kehrung getroffen sein, wobei es frei egeben wird, ob die Verhinderung durch
Ausriickung des Antriebes oder durch eine genügend elastische Ausfüllung des
untersten Theiles des Fahrschachtes herbeigeführt wird.
8. Jeder Fahrstuhl muß mit mindestens einer selbstthätigen Sicherheitsvorrichtung
versehen sein, welche ein gefahrbringendes Niedergehen des Fahrstuhles im Falle
eines Bruches verhindert.
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen
das Emporschleudern des Förd ergestelles, als gegen das zu rasche Niedergehen des-
selben im Falle eines Bruches zu sichern.
II. Betriebsvorschriften.
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift:
2. Worsch, Fahrstuhl!“ anzubringen.
An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen
zu ersehen ist, daß außer der bedienenden Person andere Personen den Fahr-
stuhl nicht benutzen dürfen, daß serner die Thüren bei Nichtbenuhung des
Fahrstuhles an der betreffenden Fürderstcle nicht offen gelassen werden
dürfen ierd endlich, welches Gewicht an Fördergut als größte Belastung zu-
lässig ist
3. Die Ingangsebung und Abstellung des Fahrstuhles darf nur durch die dazu
besonders beauftragten und gehörig instruirten Personen erfolgen und es sind
letztere auch mit den für die Fahrschachtthüren nöthigen Schussen. die jedoch
an andere Personen nicht überlassen werden dürsen, zu versehe
4. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang, sowie für ben Niedergang
0,75 Meter in der Sekunde nicht überschreiten.
D.
Vorschriften
für Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen,
außer der bedienenden Person
I. Conftructionsbvorschriften.
1., Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig
durch einen Verschlag abgeschlossen sein.
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend
hohe Thüren abzuschliesten, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahr-