Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

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6. Sofern der Förderschacht an den Innenwandungen heworstehende Theile besitzt, 
ist die Fahrstuhlplattform durch Wanduugen einzuschließen. 
7. Bei jedem Fahrstuhl muß gegen ein Hinausgehen der Fahrbühne oder der 
Gegengewichte über die höchste zulässige Stelle sowie gegen ein gefährliches 
Aufstoßen der Fahrbühne bei Erreichung der tiefsten Stellung derselben Vor- 
kehrung getroffen sein, wobei es frei egeben wird, ob die Verhinderung durch 
Ausriickung des Antriebes oder durch eine genügend elastische Ausfüllung des 
untersten Theiles des Fahrschachtes herbeigeführt wird. 
8. Jeder Fahrstuhl muß mit mindestens einer selbstthätigen Sicherheitsvorrichtung 
versehen sein, welche ein gefahrbringendes Niedergehen des Fahrstuhles im Falle 
eines Bruches verhindert. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen 
das Emporschleudern des Förd ergestelles, als gegen das zu rasche Niedergehen des- 
selben im Falle eines Bruches zu sichern. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: 
2. Worsch, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen 
zu ersehen ist, daß außer der bedienenden Person andere Personen den Fahr- 
stuhl nicht benutzen dürfen, daß serner die Thüren bei Nichtbenuhung des 
Fahrstuhles an der betreffenden Fürderstcle nicht offen gelassen werden 
dürfen ierd endlich, welches Gewicht an Fördergut als größte Belastung zu- 
lässig ist 
3. Die Ingangsebung und Abstellung des Fahrstuhles darf nur durch die dazu 
besonders beauftragten und gehörig instruirten Personen erfolgen und es sind 
letztere auch mit den für die Fahrschachtthüren nöthigen Schussen. die jedoch 
an andere Personen nicht überlassen werden dürsen, zu versehe 
4. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang, sowie für ben Niedergang 
0,75 Meter in der Sekunde nicht überschreiten. 
D. 
Vorschriften 
für Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen, 
außer der bedienenden Person 
I. Conftructionsbvorschriften. 
1., Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig 
durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend 
hohe Thüren abzuschliesten, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahr-
	        
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