Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen 
zu ersehen ist, wie viel Personen, einschließlich der bedienenden Person, dem 
Fahrstuhle anvertraut werden dürfen und daß zugleich mit der höchsten zu- 
lässigen Zahl von Personen Güter überhaupt nicht, und wenn die höchste 
zulässige Personenzahl nicht erfüllt ist, nur insoweit befördert werden dürfen, 
bis das Gesammtgewicht der größten zulässigen Personenzahl erreicht ist. Als 
das Gewicht einer Person ist hierbei 75 Kilogramm anzunehmen. 
Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhles darf nur durch eine dazu 
besonders beauftragte und gehörig instruirte Person (bedienende Person) erfolgen. 
Die Thüren zum Füörderschachte sind, wenn nicht gefördert wird, zu verschließen. 
Die Schlüssel sind von der bedienenden Person in Vervahrung zu nehmen 
und dürfen an keinen Unberufenen abgegeben werden. 
Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang, sowice für den Niedergang 
0,75 Meter in der Sekunde nicht überschreiten. 
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