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Kraft (an Stelle des dort angezogenen Gesetzes vom 8. August 1870 becziehungs-
weise 26. Februar 1875 tritt dieses Gesetz.)
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Befreiungsgründe.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
die im aktiven Militärdienst befindlichen Unteroffiziere und gemeinen Sol-
daten hinsichtlich ihres Militäreinkommens,
alle Angehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer Mobilmach=
ung hinsichtlich ihres Militäreinkommens (Art. 46 des Reichs-Militär=
gesetzes vom 2. Mai 1874.),
. diejenigen Steuerpflichtigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 600
Mark nicht übersteigt, wenn sie verheirathet sind, oder wenn sie ver-
wittwet sind und Angehörige haben, deren Alimentation ihnen obliegt,
jedoch mit Ausschluß der in § 3 envähnten Steuerpflichtigen,
diejenigen physischen Personen, welche bei den Sparkassen des Inlands
einen Kapitalbetrag von msammen - nicht vollen 600 Mark angelegt
haben, in Anschung der Zinsen d
Kirchen, Pfarreien und Schulen Auliiuch ihres Einkommens vom Kapi-
talvermögen,
Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen,
Kranken, Wittwen und Waisen, ingleichen zu Kirchen= und Schulzwecken,
zur Beförderung der Sittlichkeit oder zur Vorbeugung von Verbrechen
oder Verarmung bestimmt sind und eben deshalb die Anerkennung des
Staates als milde Stiftungen erlangt haben,
Personen, welche am 1. Jannar desjenigen Jahres, für welches die Ver-
anlagung geschieht. ihr achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet, oder
welche an jenem Tage ihr sechzigstes Lebensjahr bereits zurückgelegt
haben, in Ansehung ihres Einkommens aus Gewerbs= und Geschäfts-
thätigkeit, sofern dieses nicht einmal volle 150 Mark jährlich beträgt,
h. Wittwen und Waisen, sowie andere Pensionärs in Ansehung der Pen-
sionen, die sie aus öffentlichen Kassen beziehen, ingleichen Auszügler hin-
sichtlich ihrer Auszüge aus Landgütern, sofern jene Pensionen oder diese
Auszüge weniger als 150 Mark jährlich betragen,
i. Almosenempfänger.
Die sub c. erwähnten Befreiungen treten nicht ein, wenn das Einkommen
der Steuerpflichtigen lediglich in Zinserträgnissen aus Kapitalvermögen, Renten 2c.
besteht oder die Steuerpflichtigen Eigenthümer oder Nußnießer von inländischen
Gheundsucen sind, die insgesammt mit mehr als 100 Stener-Einheiten einge-
ätzt sind
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