Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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Ausstellung und dem Umtausche, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) 
von Quittungetarten vom 22. November 1890 
Die mittelst Regierungsbekanntmachung vom 22. November 1890 (G. S. 
S. 47) veröffentlichte Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung 
und dem Umtausche, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten 
(§. 9. 101 ff. des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung, 
6 22. Juni 1889, „Neichsgesesblat S. 97), wird in folgender Weise abgeändert: 
Der Absatz 2 von den Worten: „Bleibt demgemäßt bis 
„zu machen= und der Absatz 3 der Ziffer 6 wird aufgehoben und 
durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Bleibt demgemäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft und lassen 
sich die Zweifel nicht alsbald beseitigen, so bleibt es dem Ermessen der Ausgabe- 
stelle überlassen, entweder die Ausstellung der Karte auszusetzen und der für ihren 
Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt unter Mittheilung der die Zweifel begrün- 
denden Umstände Gelegenheit zur Aeußerung binnen einer kurz bemessenen Frist 
zu geben oder die Karte auszustellen und der Versicherungsanstalt unter Mit- 
theilung der Bedenken von der Ausstellung der Karte Kenntniß zu geben. 
Ist im ersteren Falle die Versicherungsanstalt mit der Ausstellung der 
Karte einverstanden oder geht eine Neußerung von ihr binnen der gesetzten Frist 
nicht ein, so hat die Ausgabestelle die Karte alsbald auszustellen. 
Widerspricht dagegen die Lersicherungennftalt, der usstellung. so ist die 
Sache in beiden Fällen als Streitigkeit im Sinne der 88. 1 123 a. a. O. zu 
behandeln, kurzer Hand an die zur Cutscheidung Pesesn Telnn e 
abzugeben und die endgültige Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach 
dem Ergebniß dieses Verfahreus ist die Ausstellung der Quittungskarte, sofern sie 
noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte 
aber bereits ausgestellt, so ist nöthigenfalls die Einziehung der Karte und die 
Vernichtung der verwendeten Marken nach Maßgabe des §. 125 a. a. O. (vergl. 
Ziffer II 8 der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 R. G. Bl. S. 399) zu 
veranlassen. 
Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen beste- 
hender Zweifel über die Versicherungspflicht oder über das Recht zur Selbstver- 
sicherung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde im Aufsichtswege zu.“ 
Greiz, am 2. März 1894. 
Fürstlich Reuß-Plauische, Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
 
	        
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