Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

5. Regierungs-Verordnung 
vom 9. März 1894, 
betreffend Sicherung des Betriebes auf den Nebeneisenbahnen. 
Mit Sorenissimi Höchster Genehugung wird im Anschluß an die Bestim- 
mungen in S. 44 der Bahnordnung für Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 
5. Juli 1892 im Interesse der n * Bahnbetriebes sowie des Straßen- 
verkehrs Hiecduh Folgendes verordnet: 
ie Führer von Dampfpflügen, Dampfstraßenwalzen, Dampfdreschmaschinen, 
Lokomohilen, sowie überhaupt von allen solchen Fahrzeugen, welche infolge ihrer 
Bauart oder ihrer Ladung ein ungewöhnliches Geräusch verursachen und dadurch 
dem Geschirrführer die rechtzeitige und zuverlässige Wahrnehmung der von den 
Zügen ausgehenden Pfeifen= und Glockensignale erschweren, haben in angemessener 
Entfernung von unbewachten Bahnübergängen kurze Zeit anzuhalten und die Fahrt 
über den Uebergang erst dann fortzusetzen, wenn keinerlei Anzeichen das Heran- 
nahen eines Zuges oder einer Lokomotive ankündigen. 
Zuwiderhandelude werden nach Maßgabe der Bestimmung in §. 45 der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands bestraft. 
Greiz, am 9. März 1894. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe.
	        
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