Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 2. 
Zun Verkehr im Sinne des §. 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen. 
1. Pulver — Sprengsalpeter, brenunbarer Salpeter — (ein sehr inniges 
Gemisch aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, 
deren wesentliche Bestandtheile Kohlenstoff. Wasserstoff und Sauerstoff 
sind, mit oder ohne Schwefel); 
2. folgende Nitroglyucerin enthaltende Präparate: 
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropf- 
bares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht 
sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin 
mit schiespulverähnlichen Gemengen), 
c) Sprenggelatine lein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch. 
bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrorellulose gelatinirt ist, 
mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden) 
oder neutral reagirenden Salpeterarten], 
4) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, be- 
stehend aus Nitroglyrcrin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, 
und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise 
alkalischen Erden)|, 
o) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schiestpulverähnlichen Ge- 
mengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht 
selbstentzündlichen Stoffen); 
Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und ge- 
preßte, nicht gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodium= 
wolle, sowie Gemische von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Sal- 
peterarten; 
folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen 
Reihe enthalten: 
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dini- 
trobenzol oder ähnlichen Stoffen), 
b) Noburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder 
Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter); 
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche 
zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zünd- 
plättchen (amorces); 
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter 
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung 
derselben von dem Landrathsamte gestattet werden. 
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