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über alle An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm
ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den
Zeitpunkt des Ankanfs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen
Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses
Buch ist auf Verlangen dem Landrathsamt zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich
der Buchführung greifen im Uebrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni
1884 erlassenen Vorschriften Platz.
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten.
Auf Spielwaaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet
diese Vorschrift keine Anwendung.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer
Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß §. 2 dieses
Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei
Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht be-
dürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung
des Werkes zu der Annahme auodrücklich arrnchtigt sind.
Die Verausgabung von Spn welche den Vorschriften des Reichs-
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten
und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von
denjenigen Betriebsleitern, Beomten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den
gemäß §. 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen
berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch
zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung,
die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und
Nummer angiebt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von
Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt
werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich
ermächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen
sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch
im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu
anderen Zwecken ausschließen.
#ronen, einschlleßlich der unter ** von Knallauecksilber ohne Pulver hergestellten Pairone#
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