Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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über alle An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm 
ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den 
Zeitpunkt des Ankanfs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen 
Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses 
Buch ist auf Verlangen dem Landrathsamt zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich 
der Buchführung greifen im Uebrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 
1884 erlassenen Vorschriften Platz. 
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch 
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. 
Auf Spielwaaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer 
Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß §. 2 dieses 
Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei 
Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht be- 
dürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung 
des Werkes zu der Annahme auodrücklich arrnchtigt sind. 
Die Verausgabung von Spn welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten 
und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von 
denjenigen Betriebsleitern, Beomten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den 
gemäß §. 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen 
berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch 
zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, 
die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und 
Nummer angiebt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von 
Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt 
werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich 
ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen 
sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch 
im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu 
anderen Zwecken ausschließen. 
#ronen, einschlleßlich der unter ** von Knallauecksilber ohne Pulver hergestellten Pairone# 
"“ Teschingewehre, Hstoleno a Revolver; 
1. leruige — Pistol Nevolve ——4 mnen, welche —* aus uliriner Pflanzensaser ohne 
usa anderer erlost der *— — Puforr en in en; 
6. Zum Schleßen aus Jagd, oder Schelbengewehrn dlen wuchschwa che Pulver, die aus gelalinlner 
lehwolle oder sonstiger nltrirter W Panenfesen Sbe ron anderer explosiver Stoffe hergestelll sind znd 
gekörm" (in Körnem von ulcht lber (Auchen von ulcht über 4 mm Selkenlänge 
und 0.1 wmm Dicke ln den oenen - %C 
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