V. Bestimmungen über dle Lagerung von Sprengstoffen.
8. 26.
Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere
Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des §. 18 entsprechende
Anwendung.
8. 2
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, remönren i* (6. 2 Ziffer 1),
Feuerwerkskörpern und Zündplättchen — umorces — 2 Ziffer 5) Handel
treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2 /1 Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vor-
raths unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung uuß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen,
mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Naume erfolgen,
welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die
Behälter müssen den Bestimmungen im §. 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit
stets fest geschlossenen Deckeln versehen sein.
S. 27.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des §. 26 sallen, bedürfen
für die Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten
Sprengstoffe der polizeilichen Erlaubniß.
8. 28.
Größere als die im §. 26 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren
Sicherheit das Landrathsamt sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn
sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Auf-
sicht stehender Blitzableiter befinden.
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde
unterstehenden Werke gehören, so hat das Landrathsamt die Prüfung in Gemein-
schaft mit der Bergbehörde vorzunehmen.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den
Händen der Behörde bleiben.
6. 29.
Die Aufbewahrung der im §. 26 genannten Sprengstoffe an der Herstellungs-
stätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im §. 30 gegebenen Vorschriften.
G. 30.
Die im §. 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im
§. 26 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denje-