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nigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung ge-
langen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden.
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer,
bei Genehmigung der Anlage gemäß §. 16 der Gewerbcordnung vorgeschriebener
Bedingungen, die Weisungen des Landrathsamts zu beachien.
ie Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine
bedürfen der Genehmigung des Landrathsamts und sind nach den von diesem zu
ertheilenden Vorschriften einzurichten.
r solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der
Vergoehhee unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizei-
behörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder
Magazinen in bden Händen der Behörde bleiben.
8. 31.
Andere als die im 8. 2 aufgeführten, insbesondere die im 8. 8 genannten
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen
Orten von dem Landrathsamt gestattet werden.
WI. S#trafbestimmungen.
§. 32.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 367
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem, Feat
gesetz vom 9. IJuni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestimmungen.
S. 33.
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Ver-
wendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimm-
ungen nicht berührt.
8. 34.
Die früheren Bestimmungen über den Verkehr mit Srengstofsen= aen
lich die Regierungsverordnung vom 17. September 1879 (Ges-S. S. 240) und
die zur Ergänzung und Erläuterung dieser Verordnung erlassene Regierungsver=
ordnung vom 30. Mai 1885 (Ges.= S. S. 13 Nr. 8) werden aufgehoben.
8. 36.
Gegenwärtige Regierungsverordnung tritt am 1. April 1894 in Kraft.
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