Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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nigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung ge- 
langen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden. 
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, 
bei Genehmigung der Anlage gemäß §. 16 der Gewerbcordnung vorgeschriebener 
Bedingungen, die Weisungen des Landrathsamts zu beachien. 
ie Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine 
bedürfen der Genehmigung des Landrathsamts und sind nach den von diesem zu 
ertheilenden Vorschriften einzurichten. 
r solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der 
Vergoehhee unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizei- 
behörde. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder 
Magazinen in bden Händen der Behörde bleiben. 
8. 31. 
Andere als die im 8. 2 aufgeführten, insbesondere die im 8. 8 genannten 
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden. 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen 
Orten von dem Landrathsamt gestattet werden. 
WI. S#trafbestimmungen. 
§. 32. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 367 
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem, Feat 
gesetz vom 9. IJuni 1884 verwirkt sind. 
Schlußbestimmungen. 
S. 33. 
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Ver- 
wendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimm- 
ungen nicht berührt. 
8. 34. 
Die früheren Bestimmungen über den Verkehr mit Srengstofsen= aen 
lich die Regierungsverordnung vom 17. September 1879 (Ges-S. S. 240) und 
die zur Ergänzung und Erläuterung dieser Verordnung erlassene Regierungsver= 
ordnung vom 30. Mai 1885 (Ges.= S. S. 13 Nr. 8) werden aufgehoben. 
8. 36. 
Gegenwärtige Regierungsverordnung tritt am 1. April 1894 in Kraft. 
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