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Zu 88. 2 und 3.
a. Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die
nachstehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des §. 35 Ziffer 7 der Militär-
Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom
11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) von den vereinigten Ausschüssen des
Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post
und Telegraphen jeweilig als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind,
sowie bei allen von der Militär= und Marineverwaltung zu Versuchszwecken
bestimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffen und Munitionsgegenständen; die-
selben finden jedoch keine Anwendung bei denjenigen der vorbezeichneten Spreng-
stoffse und Munitionsgegenstände, welche in Taschen oder Tornister der
Mannschaften verpackt sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär= und
Marineverwaltung eingeführten Sprengstofe und Munitionsgegenstände unterliegen
bei der Versendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift
noch den Eingangs gedachten Bestimmungen.
b. Die Einholung der Genchmigung des Kandrathcamts zur Versendung,
Aufbewahrung und Verausgabung von im §. 2 nicht aufgeführten, zu Versuchs-
zwecken bestimmten Sprengstoffen 2c. ist nicht erforderlich.
Zu 6. 4.
a. Geht die Sendung durch den Bereich des Fürstenthune, 4 ist der Fürst-
lichen Landesregierung von der absendenden Behörde die betreffende Marschroute
und die Größe der Sendung mitzutheilen. Die Fürstliche Landesregierung wird
die betheiligten Unterbehörden anweisen, die erforderlichen Anordnungen zum
schnellen und sicheren Forkkommen der Sendung zu treffen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Gemeindevorstände der Durch-
zugsorte kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleit-
komnanen über den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung am Orte.
ei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind
seitens e absendenden Behörde nur das Landrathsamt und die Gemeindevorstände
der betheiligten Orte in Kenntniß zu setzen, worauf diese die für die Sicherung
und ungehinderte Durchführung der Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen
aben.
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht
der Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen
innerhalb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen
Fällen hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen.
Wenn unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde
erwünscht ist, so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des
Garnisonältesten die Unterstützung zu gewähren.