Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. von 1876 
S. 115) bestraft. 
· Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhnverke oder Reiter 
müssen ro . Sprengstoffen rc. beladenen Wagen ganz ausweichen. 
Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls 
neben den ian Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. 
steht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können 
Gruppen vor zei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen 
nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen sedoch in mindestens 50 m Ent- 
fermung von einander bleiben 
3 
Die Fuhrwerke müssen von nd, auhen oder geheizten Lokomotiven 
midesteng' 300 m entfernt bleiben 
i Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der 
Elenbain in des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden 
Vorschrift nicht genügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare 
Betriebsleitung der betresfenden Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von 
dem beabsichtigten Transporte Mittheilung zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat 
dann die zur Veseitigung der Gefahr geigueten Anordnungen zu treffen. 
Zu 
Die Anzeige über eine edensen lem weitere Beförderung bedeuklich 
scheint, ist seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der 
Kommandantur beziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten 
der Polizeibehörde (in den Städten dem Gemeindevorstand, auf dem platten Lande 
dem Landsrathsamte) zu erstatten; diese Behörden haben dann das zur gefahrlosen 
weiteren erehandln der Sendung Nöthige zu veranlassen. 
Tue Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu 
fordern "E die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht befugt. 
Zu 8. 19 
Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen von 
nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht haben von den Vorschriften dieses Abschnittes 
nur die Zusaßvorschriften zu 88. 8 und 9 Gültigkeit. 
III. Schlußbestimmungen. 
Gegenwärtige Regierungsverordnung tritt vom 1. April 1894 an in 
Vom gleichen Zeitpunkte ab wird die Regierungsverordnung vom 17. Sep- 
tember 1888 aufgehaben. |— 
reiz, den 21. 
Firsilict Reuß- Plauische, Landesregierung. 
Saupe.
	        
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