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Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. von 1876
S. 115) bestraft.
· Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhnverke oder Reiter
müssen ro . Sprengstoffen rc. beladenen Wagen ganz ausweichen.
Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls
neben den ian Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.
steht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können
Gruppen vor zei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen
nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen sedoch in mindestens 50 m Ent-
fermung von einander bleiben
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Die Fuhrwerke müssen von nd, auhen oder geheizten Lokomotiven
midesteng' 300 m entfernt bleiben
i Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der
Elenbain in des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden
Vorschrift nicht genügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare
Betriebsleitung der betresfenden Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von
dem beabsichtigten Transporte Mittheilung zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat
dann die zur Veseitigung der Gefahr geigueten Anordnungen zu treffen.
Zu
Die Anzeige über eine edensen lem weitere Beförderung bedeuklich
scheint, ist seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der
Kommandantur beziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten
der Polizeibehörde (in den Städten dem Gemeindevorstand, auf dem platten Lande
dem Landsrathsamte) zu erstatten; diese Behörden haben dann das zur gefahrlosen
weiteren erehandln der Sendung Nöthige zu veranlassen.
Tue Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu
fordern "E die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht befugt.
Zu 8. 19
Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen von
nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht haben von den Vorschriften dieses Abschnittes
nur die Zusaßvorschriften zu 88. 8 und 9 Gültigkeit.
III. Schlußbestimmungen.
Gegenwärtige Regierungsverordnung tritt vom 1. April 1894 an in
Vom gleichen Zeitpunkte ab wird die Regierungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1888 aufgehaben. |—
reiz, den 21.
Firsilict Reuß- Plauische, Landesregierung.
Saupe.